Notargebühren in Spanien

Die spanischen Notare erheben für ihre Beurkundungen gesetzlich fest geregelte Gebühren, sog. aranceles.


Für Urkunden mit Gegenstandswert (z.B. dem Kaufpreis bei einem Grundstückserwerb oder dem Stammkapital bei einer Gesellschaftsgründung)  ergibt sich die wichtigste Gebühr aus Anlage I, Nr. 2 zum RD 1426/1986.

Geben Sie hier den Gegenstandswert ein, um die konkrete Gebühr zu berechnen:


Für Urkunden ohne Gegenstandswert gibt es feste Gebührentatbestände, etwa:

  • 30 € für allgemeine Vollmachten
  • 15 € für Prozessvollmachten
  • 36 € für Protokollierungen (actas)
  • 30 € für Testamente, Güterstandsvereinbarungen und sonstige Dokumente

Hinzu kommen noch  „kleinere“ Gebührentatbestände (z.B. ca. 3 € pro Urkundenseite), so dass im Ergebnis auch für diese Standarddokumente insgesamt mit 60 € bis 80 € zu rechnen ist.

Bei Dokumenten mit Gegenstandswert sollte hier vorsorglich mindestens mit zusätzlichen (!) 150 € gerechnet werden.


Von den Notargebühren zu unterscheiden, aber keinesfalls zu vergessen sind mögliche Steuern auf dem beurkundeten Rechtsgeschäft. Genannt sei hier die Vermögensübertragungssteuer (transmisiones patrimoniales = TPO), die mit der deutschen Grunderwerbssteuer vergleichbar, aber wesentlich höher ist und nicht nur bei Immobilien gilt. Ferner die Steuer auf sog. Gesellschaftsakten (operaciones societarias = OS) und die Beurkundungssteuer (actos juridicos documentados = AJD).

Insbesondere die Vermögensübertragungssteuer (TPO) sollte in jedem Einzelfall immer im Vorfeld geklärt werden.

 

Hauftungsausschluss: Dieses Formular berechnet Ergebnisse automatisch aufgrund der vom Nutzer eingegebenen Ausgangsdaten. Kanzlei Schönfeld haftet weder für die Richtigkeit der Ausgangsdaten noch für die automatischen Berechnungen. Das Formular berücksichtigt nur die hier genannten Gesetzestatbestände, neben denen noch viele andere existieren. Es kann daher nur einer ersten Orientierung dienen.

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