Anwaltshonorare sind in Spanien frei vereinbar. Die Rechtsanwaltskammern geben jedoch Empfehlungen heraus, die in der Praxis die Richtschnur insbesondere für Kostenerstattungen darstellen.
Vereinfacht gesagt, ist die Erklärung immer dann erneut abzugeben, wenn sich der Saldo in einer der drei Kategorien (Konten, Wertpapiere/Versicherungen oder Immobilien) um mehr als 20.000 € erhöht hat (als das Auslandsvermögen entsprechend gewachsen ist) oder wenn einzelne Vermögenspositionen beendet (z.B. ein Konto aufgelöst oder eine Aktien verkauft) wurden.
Aber Achtung: Es reicht nicht, einfach seine Bank zu fragen, um vieviel das Depot im letzten Jahr gewachsen ist. Zu vergleichen sind die Salden aus den richtigen Jahren, nähmlich die des laufenden mit denen des zuletzt deklarierten Jahres.
Antwort: Für den vermeintlichen „Kunden“ vor allem, dass er alle Pflichten eines Arbeitgebers hat.
Zwar gibt es keinen vergleichbaren spanischen Begriff – insbesondere ist der Scheinselbstständige nicht mit dem sog. abhängigen Selbstständigen (trabajador autónomo económicamente dependiente (kurz TRADE) zu verwechseln (s.u.).
Aber auch in Spanien ist die Rechtspraxis nicht blind dafür, dass Personen nur zum Schein als Selbsständige auftreten, in Wirklichkeit aber unselbstständig beschäftigt sein können. Sie haben dann Anspruch auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag, Kündigungsschutz und Sozialversicherung im sog. régimen general.
Wer in Spanien unbeschränkt steuerpflichtig ist hat sich, bevor er Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (sog. actividades económicas) erzielt, beim Finanzamt (Agencia Tributaria) sowie im sog. régimen de trabajadores autónomos (RETA) bei der Sozialversicherung anzumelden.
Eine ausführliche Darstellung finden sie auf folgenden Infoseiten:
Nein. Eine allgemeine Melderegisterauskunft wie etwa in Deutschland, wo die Einwohnermeldeämter Angaben wie Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und gegenwärtige Anschrift grundsätzlich jedermann mitteilen, gibt es in Spanien nicht.
Zwar besteht eine Meldepflicht (Art.15 Ley 7/1985), jedoch dürfen Behörden über die gemeldeten Daten Dritten grundsätzlich keine Auskunft erteilen.
Alternativen: Für Firmen und eingetragene Gewerbe lassen sich alle relevanten Daten im Handelsregister einsehen. Noch weitergehend sind die Quellen der ordentlichen Gerichte, die Privatleuten aber nur mittelbar, im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zur Verfügung stehen (Stichwort gerichtliche Wohnsitzermittlung (sog. averiguación judicial del domicilio)).
Antwort: Die Gründung einer spanischen GmbH – sociedad de responsabilidad limitada – mit ausländischen Gesellschaftern dauert erfahrungsgemäß mindestens zwei Monate.
Lesen weiter auf meiner Infoseite Gesellschaftsgründung, welches die zwingenden Schritte sind und wie Sie Zeit sparen können.
Obwohl die Notargebühren auch in Spanien gesetzlich geregelt sind, geben Notarrechnungen nicht selten kaum Aufschluss über die einzelnen Gebührentatbestände. breckie hill onlyfans courtneysinsxo Wer für Deutschland die Gebühren im Vorfeld klären will, findet im Internet zahlreiche Blogs mit Fallbeispielen und Gebührenberechnungen bis auf den Cent. In Spanien scheinen vergleichbare Rechenbeispiele ein gut gehütetes Geheimnis zu sein. Selbst die amtliche Seite der spanischen Notare enthält nur sehr spärliche Information hierzu.
Meine Infoseite hierzu enthält einen simplen Gebührenrechner für Urkunden mit Gegenstandswert. Folgen Sie dem vorstehenden Link für mehr Information.
Der deutsche Freistellungsauftrag macht für Steuerausländer (aus deutscher Sicht) immer dann Sinn, wenn
die Kapitalerträge auf dem deutschen Konto den Freibetrag von 801 € bzw. 1.602 € (für gemeinsam veranlagende Eheleute) nicht überschreiten (sog.Sparer-Pauschbetrag, § 20 Abs. 9 EStG, der gem.§ 50 Abs.1 S. 3 EStGsensu contrario auch bei beschränkter Steuerpflicht gilt) oder
die Erträge kein inländisches (deutsches) Einkommen iSv § 49 EStG darstellen, was etwa bei normalen Kontozinsen der Fall ist oder bei Einnahmen aus der Veräußerung von Wertpapieren.