Nichtresidentensteuer (IRNR) auf Immobilienübertragung

Nachstehendes Formular dient einer ersten Orientierung. Kanzlei Schönfeld haftet weder für die Richtigkeit der eingegebenen Ausgangsdaten noch für die richtige Berechnung der daraus abgeleiteten Ergebnisse. Für eine verbindliche Auskunft steht Ihnen die Kanzlei gerne zur Verfügung.

 

* Die Eingabe dieser Ausgangsdaten ist zwingend. Ihre Bestimmung und Zusammensetzung ist in Art. 34 ff LIRPF geregelt.

** Seit 2015 (Verkaufsdatum) sieht der neue Art. 35.1 LIRPF keine Aktualisierung des Erwerbswerts mehr vor. Für davor erfolgte Verkäufe können die Aktualisierungskoefizienten für Art. 35.2 a.F. LIRPF dem Art. 62 des Hausaltsgesetz für 2014 (PGE 2014) oder auch folgender Seite des spanischen Finanzamts entnommen werden: Ganancias patrimoniales derivadas de la venta de un inmueble.

*** Für vor dem 31.12.1994 erworbene Immobilien enthält die DA 9ª LIRPF Übergangsvorschriften (régimen transitorio), die unter bestimmten Umständen eine Minderung des Veräußerungsgewinnes um 11,11% pro Jahr vorsieht, soweit er vor diesem Datum entstanden ist.

**** Der Steuersatz für Nichtresidente ergibt sich aus Art. 25.1 a) LIRNR und DA 9ª LIRNR.