Infoseite: Die spanische Informationserklärung über Auslandsvermögen (modelo 720)

 


Erstmalige Deklarierung


Wer: Nur wer in Spanien unbeschränkt  steuerpflichtig ist und zum Jahresende Inhaber (z.B. Eigentümer, Versicherungs- oder Nießbrauchnehmer), Verfügungsberechtigter (z.B. Kontovollmacht) oder sonst wie Begünstigter des unten stehendes Vermögen war (oder aufhört zu sein, s.u.), muss dieses deklarieren.

Wann: Erstmals war die Erklärung bis zum 30. April 2013 für das Jahr 2012 abzugeben. Für die darauffolgenden Jahre läuft die Frist immer bis zum 31. März des Folgejahres.

Welches Vermögen: Wann immer das nicht in Spanien angelegte Vermögen (Auslandsvermögen) in einer der folgenden Kategorien 50.000 € übersteigt, ist jeder einzelne ausländische Vermögensgegenstand in der fraglichen Kategorie erstmals zu deklarieren.

Folgende drei Kategorien werden unterschieden:

  1. Immobilien, einschließlich beschränkter dinglicher Rechte hieran, insbesondere Nutzungsrechte (z.B. Nießbrauch)
  2. Wertpapiere im weitesten Sinne (Aktien, Anleihen, Fondsanteile, Trustbeteiligungen) und Invaliditäts- und  Lebensversicherungen, Renten aus Kapital
  3. Bankkonten bei ausländischen Instituten

Wie: Die Erklärung kann nur elektronisch , mittels Formular (modelo) 720 über die amtliche Website der Agencia Tributaria eingereicht werden. Wenn Sie nicht über die notwendigen Voraussetzungen (etwa Zertifikate) verfügen, können auch bestimmte Berufsträger mit entsprechenden institutionellen Vereinbarungen (z.B. Anwälte) die Erklärung für Sie elektronisch einreichen.

In den zu deklarierenden Kategorien sind sodann alle ausländischen Vermögensgegenstände (Elemente) einzeln, z.T. sogar mehrfach (etwa wenn mehrere Aktien vom selben Unternehmen  zu unterschiedlichen Zeitpunkten erworben oder veräußert werden) zu deklarieren, wobei zu jedem Element umfangreiche Angaben zu machen sind, z.B. zu genauer Identifikation, Erwerbs- Verkehrs- oder Rückkaufswert und Datum, ggf. zu Verkaufswert und Datum und zum Teil (bei Konten) sogar zu Quartalswerten.


Jährliche Wiederholung


 

Vereinfacht gesagt, ist die Erklärung immer dann erneut abzugeben, wenn sich der Saldo in einer der drei Kategorien (Konten, Wertpapiere/Versicherungen oder Immobilien) um mehr als 20.000 € erhöht hat oder wenn einzelne Vermögensposition beendet worden sind.

Im Einzelnen gilt:

  1. Da Immobilien mit ihrem Erwerbswert anzugeben sind und dieser über die Jahre gleich bleibt, ist diese Kategorie nur erneut zu deklarieren, wenn sich die Zusammensetzung des Immobilienvermögens verändert (Immobilien oder dingliche Rechte in entsprechender Größenordnung hinzugekauft oder Anteile – auch in kleineren Größenordnungen – verkauft werden)
  2. Anders ist es bei Wertpapieren, für die immer deren Wert zum Jahresende maßgelich ist. Ergibt die Gesamtheit dieser Bewertungen (der Saldo) eine Erhöhung von mehr als 20.000 € ist die gesamte Kategorie neu zu deklarieren. Dasselbe gilt für Versicherungen und Renten, deren Rückkaufs- bzw. Kapitalisierungswert ebenfalls jährlich zum Stichtag 31.12. zu ermitteln ist. Schließlich ist jede Veräußerung zu deklarieren, selbst wenn anstelle der alten neue Wertpapiere erworben werden und selbst wenn diese neuen Wertpapiere mangels Saldoerhöhung von mehr als 20.000 € nicht zu deklarieren sind. Im Ergebnis ist für Wertpapiere, Versicherungen und Renten somit jährlich der Gesamtsaldo zu ermitteln und ist die Deklarierung zu wiederholen, wenn dieser um über 20.000 € gewachsen ist oder ein Wertpapapier, sei es auch nur ein einziges oder eine Versicherung etc. veräußert bzw. aufgelöst wurde.
  3. Bei den Bankonten schließlich reicht es aus, dass entweder der Saldo aller Konten zum Jahresende (31. Dezember) oder ihr Durchschittssaldo im letzten Quartal des Jahres um über 20.000 € gewachsen ist, oder aber dass irgendein Auslandskonto geschlossen wurde (saldounabhängig). Auch hier ist damit jedenfalls eine jährliche Überprüfung unentbehrlich.

Soweit nach dem oben Gesagten Salden zu vergleichen sind, ist Vergleichssaldo nicht der Saldo des Vorjahres, sondern der zuletzt deklarierte Saldo in der entsprechenden Kategorie. Die Erklärung ist nur dann erneut abzugeben, wenn die Saldendifferenz (das Vermögenswachstum)  größer als 20.000 € war.

Werden dagegen Vermögenspositionen beendet  (z.B. ein Konto geschlossen oder eine Aktie verkauft) ist kein Vergleich vorzunehmen; die Erklärung ist dann immer erneut abzugeben. Immerhin reicht in diesem Fall die Deklarierung nur der konkreten Vermögenspositionen, die aufgelöst wurden, d.h. die übrigen Elemente und die ggf. neu erworbenen müssen nur wiederholt werden, wenn das oben genannte Saldenkriterium zutrifft.


 Sanktionen 


Unterlassen / Fehler / Verspätung: Wer die Erklärung überhaupt nicht abgibt, riskiert nicht nur Sanktionen von mindestens 1.500 € pro Vermögenselement und 10.000 € pro Kategorie, sondern auch die Unverjährbarkeit sog. ungerechtfertigter Vermögensgewinne (ganancias patrimoniales no justificadas iSv Art. 39 LIRPF) und somit deren Nachversteuerung zum Grenzsteuersatz plus zusätzliche Sanktionen, die das aufgedeckte Vermögen bei weitem übersteigen können.

Selbst bei inhaltlichen Fehlern oder Verspätung drohen Mindestsanktionen von 100 € pro Vermögenselement bzw. 1.500 € pro Kategorie.

Auch dann (bei Verspätung) droht grundsätzlich noch die Nachversteuerung nach Art. 39 LIRPF. Diese lässt sich zuverlässig dann nur durch Nachdeklarierung aller (selbst verjährter) Jahre mittels Nachtragserklärung (declaración complementaria) vermeiden oder durch den Nachweis, über das Vermögen schon in Jahren nicht unbeschränkter Steuerpflicht verfügt zu haben. Diese Unverjährbarkeit ist zwar umstritten, nicht nur europa- sondern auch verfassungsrechtlich. Dennoch ist notfalls nicht nur zur verspäteten Abgabe des modelo 720 (zur Minimierung der Sanktionen), sondern auch zu den Nachtragserklärungen (als einzig zuverlässiger Weg, die Besteuerung sog. ungerechtfertigter Gewinne zu vermeiden) zu raten. Zulässigkeitsbedenken könnten anschließend gerichtlich geltend gemacht werden.

Ausblick


Verschiedene Aspekte der genannten Erklärung sind umstritten. Viele Berater halten die Reglung insbesondere europarechtlich für unhaltbar. Entsprechende Erwartungen waren Anfang diesen Jahres (2015) auch der spanischen Presse schon zu entnehmen. Dennoch kann momentan keine (!) Entwarnung  gegeben werden. Trotz Hoffnung verheißender Ankündigungen aus Brüssel, besteht die spanische Regierung nicht nur auf die Rechtmäßigkeit der Reglung, sondern sie hat sogar eine verstärkte Überprüfung angekündigt (vgl. La Moncloa, Mitteilungen vom 17.2.2015 und18.2.2015 sowie laVanguardia vom 28.1.2015). Angesichts der enorm hohen Sanktionen ist es auch nicht verantwortbar, einfach auf den EuGH zu hoffen, mit dessen Urteil frühestens in einigen Jahren zu rechnen ist.

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