Infoseite: Erbschaft spanischer Bankkonten

Die Inhaberschaft geht mit Tod des Berechtigten so auf die Erben über, wie sie an dem Konto bestanden hat. War der Verstorbene somit nur Mitinhaber des Kontos, z.B gemeinsam mit seiner Frau je zur Hälfte, so werden auch seine Erben nur Mitinhaber, neben der Frau.

Obwohl sich dieser Vorgang quasi in derselben juristischen Sekunde, in welcher der Erblasser verstirbt, automatisch vollzieht, bereitet es in der Praxis den Erben die größten Schwierigkeiten, sich gegenüber der Bank entsprechend zu legitimieren.

Soweit der Erblasser Inhaber des Kontos war, wird die Bank das Geld nur nach sorgfältiger Prüfung nicht nur der Berechtigung der Erben, sondern auch der ordnungsgemäßen Versteuerung der Erbschaft freigeben.

Die Bank haftet nämlich nicht nur gegenüber den (wahren) Erben für das Kontoguthaben, sondern gemäß Art. 8.1 LISD auch gegenüber dem Finanzamt für die Erbschaftssteuer. Gemäß Art. 31. 4L LISD dürfen Finanzdienstleister Guthaben an Erben ausdrücklich nur gegen Nachweis der Versteuerung bzw. gegen Nachweis einer Steuerbefreiung herausgeben.

Im oben genannten Beispiel wird die Frau somit nur noch über die Hälfte des Guthabens ohne weiteres verfügen können. Die andere Hälfte wird die Bank bis zum Nachweis der Erbenstellung blockieren.


Die Erben haben demnach die Erbschaft zunächst zu versteuern. Wollen oder müssen sie die Steuer aus dem geerbten Guthaben selbst bezahlen, so können sie hierzu eine entsprechende Authorisierung des Finanzamt beantragen, welche sie die der Bank vorlegen, damit diese die Erbschaftssteuer dann vom Konto des Erblassers begleicht.

Ein weiteres praktisches Problem ergibt sich, wenn die Erben über keine notarielle Erbschaftsannahmeurkunde (aceptación de herencia) verfügen, die sie sich in der Regel zu ersparen versuchen, wenn keine spanische Immobilien zur Erbschaft gehören. In diesem Fall ist dem Finanzamt zusätzlich ein von allen Erben unterzeichnetes, vollständiges Nachlassverzeichnis vorzulegen.


Ferner haben die Erben die notwendigen Urkunden zum Nachweis ihrer Erbenstellung zu erlangen, die da wären:

  • Bescheinigung des Zentralamtes über letztwillige Verfügungen (sog. certificado de últimas voluntades)
  • Testament, Erbvertrag, Erbschein oder gerichtliche Feststellung der Erbschaft. Soweit es sich hierbei nicht um öffentliche Dokumente handelt, wird die Bank auf eine notarielle Erbschaftsannahme bestehen (sog. aceptación de herencia).

Was passiert mit Vollmachten beim Tod des Kontoinhabers?

Wie alle anderen Vollmachten auch erlöschen Kontovollmachten mit dem Tod des Vollmachtgebers (Kontoinhabers). Anders als das deutsche Recht kennt das spanische Recht insbesondere keine postmortalen Vollmachten.


Welche Vorkehrungen kann der Kontoinhaber treffen, damit bestimmte Personen zu gegebener Zeit einfacher über das Konto verfügen können?

Wie oben bereits gesagt, stellt die Vollmacht keine geeignete Lösung dar, da sie mit dem Tod des Kontoinhabers erlischt.

Auch ein gemeinsames Konto mit jeweils Alleinverfügungsbefugnis der Inhaber (sog. cuenta indistinta oder solidaria, auch Oder-Konto genannt) gibt dem Mitinhaber beim Tod des anderen nur eingeschränkten Zugriff auf das Guthaben. Obwohl die Inhaber Gesamtgläubiger gegenüber der Bank sind, d.h. jeder kann über 100 % des Guthabens verfügen, wird die Bank im Todesfalle eines der beiden die Hälfte des Guthabens blockieren. Nicht auszuschließen ist, dass sie sogar alles blockiert, wenn nämlich die Anteile der Mitinhaber unklar sind. Davon ganz abgesehen, kann es den Interessen des Erblassers zu Lebzeiten widersprechen und schwört häufig Probleme bei der richtigen Vermögenszuordnung herauf.

Natürlich muss die Bank nicht sofort vom Tod eines Inhabers erfahren. Allerdings sind Mitinhaber verpflichtet, der Bank hierüber Mitteilung zu machen und dürften dieser gegenüber und selbstverständlich auch gegenüber den Erben hierfür haften. Von einem schnellen, klammheimlichen Abheben ist daher abzuraten.

Eine Lösung mag in der Eröffnung eines Kontos in einem Land, welches die postmortale Vollmacht kennt sein. Hingewiesen sei aber darauf, dass postmortale Vollmacht widerrufen werden können und jeder für die Erbschaft Verantwortliche dies in der Regel auch sofort tun wird.

Auch mag es Länder geben, die geringere Anforderungen an die Mitinhaber gemeinsamer Konten stellen, wenn einer von ihnen stirbt.

Die zuverlässigsten Vorkehrungen, wenn keine anderen Interessen entgegenstehen, sind damit Verfügungen noch unter Lebenden (Schenkungen).

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