Nur bis 30. Juni: Einmalige (!) Regulierungsmöglichkeit für deutsche Rentner in Spanien

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In seiner Steuerreform für 2015, konkret in Disp. Adic. Única Ley 26/2014, hat der spanische Gesetzgeber die einmalige Möglichkeit geschaffen, Renten straffrei nachzudeklarieren, die in Spanien ansässige Rentner aus dem Ausland bezogen, aber nicht (auch) in Spanien deklariert haben.

Empfehlung: Lassen Sie alle Deklarierungen Ihrer deutschen Rente seit 2010 überprüfen. Aufgrund des bald automatisierten Informationsaustauschs ist künftig mit verstärkten Steuerprüfungen in Spanien zu rechnen.

Im Folgenden sei die Vorschrift anhand eines klassischen deutschen Spanien-Rentners erläutert (Bezug von Rente aus Deutschland, unbeschränkte Steuerpflicht in Spanien). Entsprechendes gilt aber auch in anderen Konstellationen, in denen nicht spanische Renten bezogen werden.


FAQ


Wer ist betroffen?

Betroffen ist jeder, der in in Spanien lebt und Rente aus Deutschland bezieht.

Wann müssen Rentner in Spanien überhaupt eine Steuererklärung abgeben?

Jedenfalls jeder, der eine Rente über 11.000 € (brutto) bezieht, muss auch jährlich eine Einkommensteuererklärung in Spanien abgeben (sog. declaración de la renta mittels modelo 100). Dies gilt auch für deutsche Renten.

In der Praxis dürften fast alle deutschen Rentner, also auch solche mit geringeren Renten das modelo 100 einreichen müssen. Denn in aller Regel haben sie noch andere Einkommen in Deutschland – ein deutsches Girokonto mit geringen Zinsen reicht schon aus – für welche etwa die Bank keine Steuern, jedenfalls keine spanischen einbehält (Stichwort: rentenciones). Wann immer dies der Fall ist, sind selbst geringste Erträge in Spanien jährlich zu deklarieren (zu Einzelheiten, wann die spanische Steuererklärung entbehrlich ist, siehe folgenden Beitrag in meinen FAQ).

Es kursieren viele Irrtümer unter deutschen Spanien-Rentnern: Viele von ihnen glauben (oder wollen es gerne glauben), die deutsche Rente nicht auch noch in Spanien deklarieren zu müssen, weil sie ja bereits in Deutschland besteuert worden sei.

Dies ist idR ein doppelter Irrtum:

  • Zum einen wird ihre Rente, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt in Spanien haben,  nur ausnahmsweise überhaupt in Deutschland besteuert.
  • Zum anderen, selbst wenn: Besteuerung (materiell) und Deklarierung (formell) sind zwei verschiedene Paar Schuhe. Sog. Quellensteuern (etwa in Deutschland) werden gegebenenfalls auf materieller Ebene berücksichtigt (Stichwort: internationaler Doppelbesteuerungsabzug). In keinem Fall entbinden irgendwelche Quellensteuern dagegen von der formellen Deklarierungspflicht in Spanien (Ansässigkeitsstaat).

Im Ergebnis sind damit praktisch alle in Spanien lebenden Rentener betroffen, die bisher keine Einkommenssteuererklärung in Spanien eingereicht haben oder dabei ihre deutsche Rente „vergessen“ haben. Ihnen bietet sich bis zum 30.6.2015 eine einmalige Chance.

Worin besteht die Chance (Vergünstigung)?

Wer die genannten Renten formell richtig nachdeklariert, muss keine Aufschläge (recargos), Zinsen (intereses) oder Sanktionen (sanciones) zahlen.

Wer solche Zahlungen bereits leisten musste, kann Erstattung beantragen.

Was ist praktisch zu tun (Verfahren)?

Jedenfalls sind für die vergangenen, nicht verjährten Jahre (2010 bis 2014) diejenigen dem spanischen Finanzamt mitzuteilen, in denen deutsche Renten nicht ordnungsgemäß in Spanien deklariert wurden. Hierzu ist zwingend das Formular G2299 zu verwenden.

Sodann kommt es darauf an, ob der Rentner für das entsprechende Jahr überhaupt keine Erklärung in Spanien eingereicht oder nur die deutsche Rente nicht angegeben hat:

a) Wurde überhaupt nicht deklariert, so ist dies nunmehr nachzuholen. Zu verwenden ist das normale Formular (modelo 100).

b) Wurde das genannte Formular (modelo 100) bereits eingereicht und nur die deutsche Rente nicht angegeben, ist eine Nachtragserklärung (declaración complementaria) abzugeben. Hierfür ist wieder dasselbe Formular zu verwenden, jedoch wird auf frühere Erklärungen Bezug genommen und im Ergebnis nur die Differenz deklariert.

Insgesamt sind soviele Erklärungen (modelos 100) einzureichen, wie Jahre im Formular G2299 angegeben wurden.

Gerne reichen wir alle genannten Erklärungen für Sie ein.

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