Infoseite: Überblick zur EU-Erbrechtsverordnung

Im Volltext ist die Verordnung, auf die sich alle nachfolgenden Gesetzesangaben beziehen, auf Deutsch unter folgendem Link zu finden:

Quelle: VERORDNUNG (EU) Nr. 650/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. Juli 2012

Darin sind für die Rechtsnachfolge von Todes wegen – also für alle Erbangelegenheiten – insbesondere geregelt: Zuständigkeiten, Gerichtsstände, anwendbares Recht, Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und Vergleiche sowie öffentlicher Urkunden und ein neues, sog. Europäisches Nachlasszeugnis (eine Art europäischer Erbschein).

Folgende Stichpunkte verschaffen einen schnellen Überblick über die wichtigsten Neuigkeiten.


Handlungsbedarf (Inkrafttreten, zeitlicher Anwendungsbereich):

Die Verordnung ist auf Erbschaften anwendbar, deren Erblasser am 17. August 2015 oder später verstorben ist (Art. 83 Abs.1).

Auch vor diesem Zeitpunkt errichtete Testamente bleiben in aller Regel wirksam (Art. 83 Abs.3  i.Vm. Art. 20 ff.). Dies gilt jedenfalls für nach Staatsangehörigkeitsrecht des Erblassers oder nach dem Recht des Errichtungsstaates errichtete Testamente, was bis auf ganz wenige Ausnahmen die beiden absoluten Regelfälle sein dürften.

Dennoch besteht Anpassungsbedarf auch für alte Testamente. Jedenfalls immer dann, wenn das Testament nach einem anderen Recht errichtet wurde, als ab dem 17.8.2015 anwendbar ist. Es mag dann zwar formell gütig sein, inhaltlich aber nur einschränkt umsetzbar. Z.B. wenn zwei deutsche Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in Spanien gemeinsam das in Deutschland beliebte sog. Berliner Testament errichtet haben. Verstirbt einer der beiden ab dem 17.8.2015 gilt spanisches Recht, welches keine, ohne weiteres vergleichbaren Regeln für das Berliner Testament enthält.

In allen Sachverhalten mit Auslandsberührung sollten bestehende Testamente daher schon jetzt überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Als Mindestmaßnahme auf die Schnelle sei zumindest eine Rechtswahl empfohlen, die notfalls sogar mittels eigenhändigem, handschriftlichen und unterzeichneten Zusatz auf dem alten Testament möglich sein kann.


Gerichtsstand:

Letzter gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers im Todeszeitpunkt (Art.4), abweichende Vereinbarung möglich, wenn europäisches Erbstatut (Art. 5 (1))


Anwendbares Recht:

Grundsatz: Recht des Landes des gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers im Todeszeitpunkt (Art.21 Abs.1), nur ausnahmsweise Recht des Landes, zu dem eine „offensichtlich“ engere Verbindung besteht (Abs.2).

Rechtswahl: Erblasser kann Recht eines anderen Landes wählen, dessen Staatsangehöriger er aber sein muss, wenn er diese Rechtswahl trifft oder wenn er stirbt (Art. 22 Abs.1).


Anerkennung und Vollstreckung:

Grundsätzlich werden gerichtliche Entscheidungen jedes Mitgliedsstaates ohne besonderes Verfahren europaweit anerkannt (Art. 39 Abs.1).

Sollte diese Frage dennoch streitig sein, sieht die Verordnung eine Verfahren zur Feststellung dieser Anerkennung vor (Art. 39 Abs.2 i.V.m Art. 45 – 58).

Dasselbe gilt für die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Vergleiche (Art. 61 Abs.1).

Schließlich entfalten auch alle anderen in einem Mitgliedsstaat errichteten öffentlichen Urkunden (z.B. notarielle Urkunden) europaweit die gleiche Beweiskraft wie im Ursprungsstaat (Art. 59 Abs.1).Nötigenfalls werden sie auf Antrag des Berechtigten nach einem besonderen Verfahren für vollstreckbar erklärt (Art. 60 Abs. 1 i.V.m. Art. 45-58), soweit sie es auch in ihrem Ursprungsstaat sind.


Europäischer Erbschein:

Die Verordnung verwendet hier den Begriff europäisches Nachlasszeugnis (Art. 62). Es enthält die wichtigsten Angaben betreffend einer konkreten Erbschaft, insbesondere zu Erblasser, Berechtigten, anwendbarem Recht und Nachlassverzeichnis (Art. 68) und entfaltet seine Wirkungen ebenfalls europaweit (Art. 69 Abs. 1). Die Einzelheiten zur Erlangung dieses Nachlasszeugnisses sind in der Verordnung ausführlich geregelt.


Steuern:

Die Verordnung gilt ausdrücklich nicht für steuerliche Angelegenheiten. Insoweit bleibt also auch nach dem 17.8.2015 alles beim Alten.

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