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Formelle Steuererklärungspflicht in Spanien (IRPF)

FAQ zur declaración de la renta:

Wer: Grundsätzlich muss jeder, der in Spanien unbeschränkt steuerpflichtig ist, hier auch eine Einkommenssteuererklärung abgeben.

Wie: Hierzu ist zwingend das Formular modelo 100 zu verwenden.

Wann:  Für das Veranlangungsjahr 2014 ist die spanische Einkommenssteuererklärung vom 7. April bis zum 30. Juni 2015 einzureichen.

Ausnahmen: Die spanischen Einkommenssteuerverordnung regelt in Art. 61.2 ff. RIRPF eine Reihe von Ausnahmen, wann ausnahmsweise keine Einkommensteuererklärung abzugeben ist.

Für deutsche Rentner ist die praktisch wichtigste Grenze die von Arbeitseinkommen (hierzu zählen auch Renten) bis zu 11.000 € (den meisten Spaniern ist als Höchsteinkommen der Betrag von 22.000 € geläufig; da deutsche Renten aber keinem (spanischen) Steuereinbehalt (retención) unterliegen gilt hier die niedrigere Grenze nach Art. 61.3. A) 2º c) RIRPF).

Wer also deutsche Rente von nicht mehr als 11.000 € bezieht, muss keine Einkommsteuer deklarieren, wenn zugleich:

  • seine Kapitalerträge und Vermögensgewinne zusammen nicht mehr als 1.600 € ausmachten und jeweils dem Steuereinbehalt (retención) unterlagen (Art. 61.3.B) RIRPF)
  • und das sog. fiktive Immobilieneinkommen (Stichwort Eigennutzung / rentas inmobiliarias imputadas), die Erträge aus Staatsanleihen sowie eventuelle Sozialwohnungssubventinoen zusammen nicht mehr als 1.000 € betragen haben (Art. 61.3.B) RIRPF)
  • und keine anderen als die vorstehenden Einkommen bezogen wurden.

Die o.g. Arbeitseinkommen dürfen von einem Hauptarbeitgeber (maßgeblich ist die Gehaltshöhe) und beliebig vielen Nebenarbeitgebern stammen, wenn Nebengehälter zusammen nicht mehr als 1.500 € ausmachten (Art. 61.3. A) 1º a) bzw. 2º a) RIRPF).

Werden einzelne der vorstehenden Voraussetzunen nicht erfüllt, kommen noch eine Reihe von Unterausnahmen und Hilfsgrenzen in Betracht, die im Einzelfall zu prüfen wären.

Für die meisten in Spanien lebenden Deutschen und andere expatriates trifft schon die o.g. Voraussetzung des Steuereinbehalts (retención) nicht zu: Sie haben häufig noch ein Konto zu Hause, dessen Zinsen nicht der spanischen retención unterliegen. Sofern die ausländischen Konten Zinsen bringen, müssen die genannten Personen daher immer eine spanische Steuererklärung abgeben.

Für den Fall, dass – gerade bei geringen Einkommen – ein Steuererstattungsanspruch besteht, sei die Prüfung / der Entwurf einer Einkommensteuererklärung grundsätzlich immer empfohlen.

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