Nach der Erstattung unrechtmäßig erhobener Zinsen (Stichwort cláusula suelo) ist in der Presse neuerdings häufig davon zu lesen, dass Banken Ihren Kunden (Darlehensnehmern) auch die Nebenkosten für die Hypothekenbestellung zu erstatten haben.
Was hat es damit auf sich?
Häufig enthielten die allgemeinen Geschäftsbedingungen der fraglichen Hypothekendarlehen eine Klausel, wonach der Darlehensnehmer praktisch alle Nebenkosten tragen sollte. Hierzu zählen insbesondere die Kosten für Notar, Grundbuch, gestoría und – in der Praxis besonders wichtig – die Beurkundungssteuer (actos jurídicos documentados bzw. ITP AJD).
Der oberste spanische Gerichtshof (Tribunal Supremo) hat hierzu bereits am 23.12.2015 (Sala 1ª, rec. 2658/2013) festgestellt, dass Art. 89.3 des Verbraucherschutzgesetz (RDLeg 1/2007) es einer Bank insbesondere verbietet, dem Verbraucher Nebenkosten aufzuerlegen, die ihrer Rechtsnatur nach eigentlich die Bank betreffen (Nr.3 a) der Vorschrift), Steuern auf ihn abzuwälzen, deren Schuldner (sujeto pasivo) nach dem Gesetz eigentlich die Bank (Nr.3 c)) ist oder ihn für nicht beantragte Leistungen zahlen zu lassen (Nr.4).
Hieraus zieht das Gericht aber nicht, wie gelegentlich falsch dargestellt wird, den Schluss, dass die Bank automatisch alle Nebenkosten und Steuern schulde, sondern nur, dass sie diese schulden könnte (!), weshalb eine Klausel, welche diese ausnahmslos und undifferenziert auf den Darlehensnehmer abwälzt unzulässig ist.
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