In einem taufrischen Urteil des spanischen Obersten Gerichtshofs (Tribunal Supremo) klagte ein Mann gegen seine Ex-Frau, die im Scheidungsverfahren das alleinige Sorgerecht für das gemeinsame Kind plus das Recht erlangt hatte, die einst gemeinsame Ehewohnung zu nutzen. Als dann ein neuer Partner der Frau dazu zog, wollte der Ex-Mann und Vater das alleinige Nutzungsrecht der Ex-Frau an de Wohnung aufheben lassen und bekam recht.
Konkret hat der Tribunal Supremo mit Urteil 641/2018 vom 20.11.2018 entschieden, dass der Elternteil, der nach einer Scheidung die ehemalige gemeinsame Ehewohnung nur weiter bewohnen darf, weil er auch für die gemeinsamen Kinder das alleinige Sorgerecht erhalten hat, dieses Recht verliert, wenn er einen neuen Partner bei sich einziehen lässt.
Das Amtsgericht hatte zunächst noch der Ex-Frau/Mutter recht gegeben, die Audiencia Provincial sodann aber der Berufung des Vaters – entgegen der bisheringen Rechtsprechung nicht aller, aber der meisten anderen Audiencias Provinciales – stattgegeben und wurde nunmehr vom Tribunal Supremo bestätigt. Hiermit gilt eine neue Rechtsprechung als eingeleitet.
Das Gericht begründet dieses Ergebnis damit, dass sich durch den Einzug des außenstehenden Dritten der Status der Wohnung als Familienwohnung genauso ändert, wie er etwa Umstände beeinflusst, die für Unterhaltsansprüche maßgeblich sind. Zwar hat die Zuweisung der Ehewohnung in dieser Konstellation in erster Linie das Kindeswohl im Blick, jedoch könne dieses nicht völlig losgelöst von den Interessen der Eltern gesehen werden, wenn die Kindes- mit den Elterninteressen in Einklang gebracht werden können, was angesichts des zugewinngemeinschaftlichen Charakters der Wohnung vorliegend der Fall sei.
Die Begründung klingt wie, naja, die Frau könne den Ex-Mann ja aus der Wohnung herauskaufen. Der Zugewinngemeinschaftliche Charakter, mit dem dies begründet wird, bestand aber auch schon bevor der neue Freund einzog. Das Urteil scheint damit zu unterstellen, das die Frau nunmehr auch wirtschaftlich Möglichkeiten hat, die sie vorher nicht hatte. Vielleicht soll der neue Freund nach der Bewertung des Gerichts Miete zahlen oder seinerseits den Miteigentumsteil des Ex-Mannes übernehmen (kaufen).
Die Begründung aus der bisher nur vorliegenden Pressemitteilung scheint mir daher im besten Fall unpräzise zu sein, weshalb ich auf die Veröffentlichung des Urteils im Volltext gespannt bin.
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