Höhere Erbschaftssteuer in Katalonien

Bereits seit dem 1.5.2020 gelten, in der Öffentlichkeit kaum wahrgenommen, wieder höhere Erbschaftssteuern in Katalonien. Genauer gesagt, es verringert sich die Bonifikation für die meisten Erben der Steuerklasse II.

Konkret mehr zahlen jetzt insbesondere erbende Kinder ab einem Alter von 21 Jahren sowie andere direkte Vor- oder Nachfahren, z.B. Enkel. Lediglich Eheleute dürfen weiterhin eine Bonifikation von 99% der cuota tributaria anwenden.

Berechnen Sie die konkrete Erbschaftssteuer mit meinem Online-Rechner.

Update zum modelo 720: Kommission ruft endlich EuGH an

Zur Erinnerung: Die Kommission war schon länger der Auffassung, die horrenden Strafen im Zuammenhang mit der in Spanien erstmals für 2012 abzugebenden Auslandsvermögenserklärung (modelo 720) könnten gegen die Europarecht verstoßen. 2015 leitete sie daher mit einer ersten Aufforderung ein Vertragsverletzungsverfahren ein, gefolgt von ihrer beegründeten Stellungnahme vom 15.2.2017 (siehe auch frühere posts zum Thema). 

Spanien hat trotz sehr kurzer Fristen bis heute auf keine Aufforderung der Kommission reagiert, nicht einmal mit einer Stellungnahme. Nunmehr hat die Kommission endlich beschlossen, Spanien beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) wegen Verstoßes gegen den freien Personenverkehr, die Arbeitnehmerfreizügigkeit, die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit und den freien Kapitalverkehr zu verklagen, wie sich aus einer Pressemitteilung vom 6. Juni 2019 ergibt.

Mein Eindruck ist, dass keine der spanischen Regierungen seit 2012 je wirklich an die Europarechtsfesttigkeit des modelo 720 geglaubt hat. Viele Beobachter halten seine Sanktionen und Umgang mit Verjährungsvorschriften nicht einmal mit der spanischen Verfassung für vereinbar. Spanien scheint von Anfang an auf Zeit zu spielen.

Geheimtipp zur sog. nº de soporte / declaración de la renta

Wer kein eigenes elektronisches Zertifikat (certificado electrónico), elektronischen Ausweis (DNI electrónico) oder eine sog. Cl@ave hat, benötigt zur Einreichung der spanischen Einkommenssteuererklärung (declaración de la renta) mittels modelo 100 zwingend eine besondere Referenznummer (sog. nº de referencia).

Zur Erlangung dieser Referenznummer wiederum ist u.a. eine sog. número de soporte anzugeben.

Unionsbürger (ciudadanos europeos) können diese nº de soporte ihrer NIE-Bescheinigung (certificado de registro de ciudadano de la unión), entweder in Form des grünen Kärtchens in Kreditkartengröße (dort Rückseite, unten rechts) oder in Form der DIN-A4 großen grünen Bescheinigung (dort oben rechts), entnehmen.

Erläuterungen und Hilfestellungen des spanischen Finanzamts (AEAT) hierzu geben an, diese nº de soporte müsse mit C beginnen, gefolgt von acht Ziffern. Gegebenenfalls seien das C zu ergänzen und den dann folgenden Ziffern entsprechend viele Nullen voranzustellen.

Sollte es trotzdem eine Fehlermeldung geben, solle man die Information  seiner NIE auf einer Polizeidienststelle aktualisieren lassen. Wörtliche heißt es:

Al pulsar „Continuar“, se validarán los datos introducidos. Si a pesar de introducir correctamente los datos que aparecen en su documento, persiste el mensaje de error, deberá dirigirse a una comisaría del Cuerpo Nacional de Policía para revisar y actualizar la información de su documento de identidad.

Dieser letzte Schritt ist enorm aufwändig, im besten Fall überflüssig und im schlimmsten Fall nicht einmal ausreichend

TIPP: Vorm Gang zur Polizei / Aktualisierungsversuchen sollten verschiedene Variationen des amtlich empfohlenen Formats der nº de soporte ausprobiert werden. Insbesondere war bei mir und anderen Kollegen schon die Verwendung eines kleinen „c“ (minúscula statt mayúscula) erfolgreich, zum Teil gefolgt von einer Null, zum Teil aber auch ganz ohne Nullen, obwohl es dann nur noch weniger als acht Ziffern waren.

 

Stand Vertragsverletzungsverfahren zu modelo 720

Anlässlich meines vorangehenden Posts sei mal wieder gefragt, was die europäische Kommission im Vertragsverletzungsverfahren zum modelo 720 in den letzen Jahren so getrieben hat.

Zur Erinnerung: Die Kommission ist der Auffassung, die horrenden Strafen im Zuammenhang mit dieser Auslandsvermögenserklärung (modelo 720) könnten gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstoßen. Erstmalig abzugeben war das modelo 720 Anfang 2013 für 2012. Eröffnet wurde das Vertragsverletzungsverfahren dann im November 2015 und erst am 15.2.2017 hat die Kommission Spanien in einer begündete Stellungnahme aufgefordert, seine Vorschriften innerhalb von zwei Monaten anzupassen.

Passiert ist seit dem: Nichts!

Laut Pressesprecher der Kommission befindet sich diese aber „in einem regelmäßigen Dialog mit den spanischen Behörden, um die in der genannten begründeten Stellungnahme von 2017 genannten Probleme zu lösen und wird im geeigneten Moment über die nächsten Schritte im Vertragsverletzungsverfahren entscheiden“ (Printversion der Zeitung Expansión vom 4.12.2018, Seite 16).

Inzwischen strickt Spanien munter weiter an seinem modelo 720 . Die letzte Gesetzesinitiative (siehe meinen vorangehenden Post von heute) wäre doch gut geeignet, auch die Sanktionen endlich europarechtskonform zu regeln. Vielleicht geschieht ja noch ein Wunder vor dem nächsten 31. März. Andernfalls wäre das doch ein wirklich bestens „geeigneter Momant“ für die Kommission, mal wieder tätig zu werden.

Wer das europäische Vertragsverletzungsverfahren selbst mitverfolgen möchte, kann dies auf dieser amtlichen Seite tun.

Bitcoins & Co. müssen bald im modelo 720 angegeben werden

Erst heute bin ich in der Presse über eine noch im Entstehen befindliche Gesetzesinitiative (anteproyceto de ley) des spanischen Finanzministeriums gestoßen, die bereits im Oktober vorgestellt worden war. Laut  Pressenotiz vom 19.10.2018 ist darin auch vorgesehen, dass Kryptowährungen wie bitcoin künftig im modelo 720 anzugeben sind.

Beim modelo 720 handelt es sich um eine zwingend abzugebende Erklärung betreffend Vermögen, über welches in Spanien ansässige Personen im Ausland verfügen. Die Missachtung oder Fehler bei dieser Erklärung führen zu enormen Sanktionen. Mehr hierzu in diesem Blog unter dem Suchbegriff modelo 720.

Nachtrag: Volltext des ANTEPROYECTO LEY ATAD

 

Zieht ein neuer Partner ein, verliert der Sorgeberechtigte seinen Anspruch auf die Ehewohung

In einem taufrischen Urteil des spanischen Obersten Gerichtshofs (Tribunal Supremo) klagte ein Mann gegen seine Ex-Frau, die im Scheidungsverfahren das alleinige Sorgerecht für das gemeinsame Kind plus das Recht erlangt hatte, die einst gemeinsame Ehewohnung zu nutzen. Als dann ein neuer Partner der Frau dazu zog, wollte der Ex-Mann und Vater das alleinige Nutzungsrecht der Ex-Frau an de Wohnung aufheben lassen und bekam recht.

Konkret hat der Tribunal Supremo mit Urteil 641/2018 vom 20.11.2018 entschieden, dass der Elternteil, der nach einer Scheidung die ehemalige gemeinsame Ehewohnung nur weiter bewohnen darf, weil er auch für die gemeinsamen Kinder das alleinige Sorgerecht erhalten hat, dieses Recht verliert, wenn er einen neuen Partner bei sich einziehen lässt.

Das Amtsgericht hatte zunächst noch der Ex-Frau/Mutter recht gegeben, die Audiencia Provincial sodann aber der Berufung des Vaters – entgegen der bisheringen Rechtsprechung nicht aller, aber der meisten anderen Audiencias Provinciales – stattgegeben und wurde nunmehr vom Tribunal Supremo bestätigt. Hiermit gilt eine neue Rechtsprechung als eingeleitet.

Das Gericht begründet dieses Ergebnis damit, dass sich durch den Einzug des außenstehenden Dritten der Status der Wohnung als Familienwohnung genauso ändert, wie er etwa Umstände beeinflusst, die für Unterhaltsansprüche maßgeblich sind. Zwar hat die Zuweisung der Ehewohnung in dieser Konstellation in erster Linie das Kindeswohl im Blick, jedoch könne dieses nicht völlig losgelöst von den Interessen der Eltern gesehen werden, wenn die Kindes- mit den Elterninteressen in Einklang gebracht werden können, was angesichts des zugewinngemeinschaftlichen Charakters der Wohnung vorliegend der Fall sei.

Die Begründung klingt wie, naja, die Frau könne den Ex-Mann ja aus der Wohnung herauskaufen. Der Zugewinngemeinschaftliche Charakter, mit dem dies begründet wird, bestand aber auch schon bevor der neue Freund einzog. Das Urteil scheint damit zu unterstellen, das die Frau nunmehr auch wirtschaftlich Möglichkeiten hat, die sie vorher nicht hatte. Vielleicht soll der neue Freund nach der Bewertung des Gerichts Miete zahlen oder seinerseits den Miteigentumsteil des Ex-Mannes übernehmen (kaufen).

Die Begründung aus der bisher nur vorliegenden Pressemitteilung scheint mir daher im besten Fall unpräzise zu sein, weshalb ich auf die Veröffentlichung des Urteils im Volltext gespannt bin.

Weiterführende Links:

Prontuario Auxilio Judicial Internacional (Amtliches online-tool für die internationale Rechtshilfe)

Unter http://www.prontuario.org/portal/site/prontuario stellt der spanische Obersete Justizrat (CGPJ) neuerdings ein Werkzeug zur Bearbeitung von Anfragen in internationalen Rechtshilfesachen zur Verfügung. Der volle Funktionsumfang steht nur spansichen Justizorganen zur Verfügung, aber einzelne Bereiche sind auch allgemein zugänglich. So zum Beispiel unter der  Titel Consulta (Auskunft) ein mächtiges tool zur Ermittlung anwendbarer europäischer, internationaler, bilateraler und multilateraler Rechtsvorschriften für Fragen wie Zustellungen, allgemeine Rechtshilfe, vorläufige Maßnahmen / einstweiligen Rechtsschutz, Sicherungsmaßnahmen, Übermittlung von Verfahren und Anzeigen, Übergabe von Prozessbeteiligten, Anordnungen zum Opferschutz und Urteilsvollstreckung in Sachverhalten mit Bezug zu einem konkreten aus einer Liste aller möglichen Staaten auswählbaren Land . 

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Neues Datenschutzgesetz verabschiedet, mit Facebook-Klausel für Wahlwerbung

Vorgestern (22.11.2018) hat der Senat dem neuen spanischen Datenschutzgesetz ( Ley Orgánica de Protección de Datos Personales y garantía de los derechos digitales) zugestimmt. Zu seinem Inkraftreten fehlt noch die Veröffentlichung im Amtsblatt BOE, hier (DOGC)  lässt sich aber bereits der Volltext nachlesen, dem der Senat letztlich unverändert zugestimmt hat.

Dem Pressespiegel zufolge ist umstrittenster Punkt des Gesetzes dessen dritter Zusatzartikel, welcher dem Wahlgesetz (LO 5/1985 del Régimen Electoral General) einen Artikel 58 bis hinzufügt  Dessen Absatz Nr.2 erlaubt es politischen Parteien in der Wahlkampfzeit, Daten aus Webseiten und öffentlichen Quellen für politische Aktivitäten zu nutzen. Ferner gilt nach seinem Absatz Nr.3 das elektronische Versenden von Wahlwerbung und die Beauftragung von Wahlwerbung in sozialen Netzwerken nicht als kommerzielle Aktivität oder Mitteilung (actividad o comunicación comercial).

Die spanische Datenschutzagentur AEPD hat damit kein Problem, wie sich aus deren gestrigen Stellungnahme ergibt.  Ihr zufolge  stehe Vorschrift nunmehr im Einklang mit Erwägungsgrund 56 der europäischen DSGVO (Wortlaut, s.u.), nachdem die Möglichkeit, politische Nutzerprofile für Wahlwerbung zu erstellen und zu nutzen sowie der Begriff Datenverarbeitung (tratamiento) aus dem ursprünglichen Ergänzungsantrag (enmienda 331)  betreffend Artikel 58 bis gestrichen worden war.

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Iberia AGB: „no show-“ und andere Klauseln nichtig

Der Tribunals Supremo (TS) hat mit Urteil vom 13.11.2018 eine sog. no show – Klausel in den AGB von IBERIA, wonach ein Fluggast, der einzelne Flüge aus einem Ticket nicht nutzt, auch die übrigen Flüge aus diesem Ticket verliert, für nichtig erklärt. Der praktisch häufigste Fall, ist, dass jemand der den Hinflug nicht genutzt hat, auch nicht zurückfliegen dürfen sollte. Als Grund für die Nichtigkeit erkennt der TS, dass die Klausel den Kunden, der den vollen Preis bezahlt hat, entgegen Treu und Glauben benachteiligt.

Ein berechtigtes Interesse der Fluggesellschaft wäre laut TS allenfalls denkbar, wenn der Gesamtpreis ausnahmsweise, für Angebote an eine bestimmte Zielgruppe, unter dem Einzelpreis für an eine ganz andere Zielgruppe gerichtete Zielgruppe liege.

Weitere für nichtig erklärte Klauseln aus aus diesem Urteil waren:

  • Klausel: Das Recht der Fluggesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen den Vertrag anzupassen. Nichtigkeitsgrund: Klausel ist zu unbestimmt
  • Klausel: Der Hauftungsausschlus zugunsten der Fluggesellschaft bei Verpassen von Anschlussflügen. Grund: Unbestimmteit und Treuwidrigkeit
  • Klausel: Verfalls von übrigen Flügen, wenn ein Flug aus Ticket nicht angetreten: s.o., Treuwidirigkeit

 

Weiterführende Links:

Anwaltskammer muss keine Verfahrensdaten an Finanzamt herausgeben

Die spansichen Rechtsanwaltskammern müssen dem Finanzamt nicht für die gesamte (!) Anwaltschaft mitteilen, welche Anwälte in den Jahren 2014 bis 2016 an welchen Gerichtsverfahren mit welchen Streitewerten etc. teilgenommen haben.

Dies hat der Oberste Gerichtshof (Tribunal Supremo, Sala 3) lau, Pressemitteilung vom 16.11.18  entschieden (Urteil wird hier demnächst verlinkt).

Hintergrund war ein entsprechendes, lediglich auf sog. planes de control tributario gestütztes Verlangen der spanischen Agencia Tributaria (AEAT).  Mit diesem Instrument steuert / plant die AEAT in welchen Bereichen und unter welchen Voraussetzung verstärkt Steuern geprüft werden sollen. Der aktuellen Plan für 2018 ist z.B. hier zu finden.

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