Infoseite: Abhängige Selbstständigkeit (TRADE) und Scheinselbstständigkeit in Spanien

Als wirtschaftlich von einem Kunden abhängige Selbstständige (sog. trabajadores autónomos económicamente dependientes (kurz TRADE) gelten gem. Art. 11 Ley 20/2007 solche Selbstständige, die – vereinfacht gesagt – mindestens 75% ihrer Einkünfte von nur einem Kunden beziehen, wobei (nur) Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und Lohneinkünfte zusammengezählt werden.

Von diesen zu unterscheiden sind Scheinselbstständige. Hierbei handelt es sich nicht um „abhängige Selbstständige“, sondern um „unselbstständige“, abhängig Beschäftigte. Also um normale Arbeitnehmer, die nur nach außen hin wie Selbstständige auftreten.


Prüfung


 

Schritt 1: Für eine zuverlässige Einordnung ist zunächst immer die Selbstständigkeit zu prüfen. Selbständig ist nur, wer:

  • über seine eigene Infrastruktur verfügt, die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlich ist
  • seine Tätigkeit, unbeschadet der technischen Anweisungen seines Kunden, selbstständig organisiert und
  • hierfür eine ergebnisabhängige Gegenleistung erhält, für die er das unternehmerische Risiko trägt

Wer also z.B. nur Produktionsmittel (Infrastruktur) seines vermeintlichen „Kunden“ benutzt oder in dessen Organisation in einer Weise einbezogen ist, die ihn von den übrigen Angestellten kaum unterscheiden lässt, der ist ein normaler Angestellter (Arbeitnehmer).

Unternehmen, die ihre freien Mitarbeiter an einer zu kurzen Leine führen, riskieren somit vom Kunden zum Arbeitgeber zu werden. Gerade ausländische (auch deutsche) Unternehmen tappen nicht selten in diese Falle, weil sie glauben, sich durch die Beschäftigung eines freien Mitarbeiters eine eigene Lohnbuchhaltung für Spanien ersparen zu können.


Schritt 2: Wird in Schritt 1 die Selbstständigkeit bejaht, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob eine Abhängigkeit im Sinne von Art. 11 Ley 20/2007 gegeben ist. Diese ist nur gegeben, wenn der Selbstständige

  • mindestens 75% seiner Einkünfte von nur einem Kunden bezieht, wobei nur Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und Lohneinkünfte zählen und
  • er keine eigenen Arbeitnehmer oder Subunternehmer beschäftigt

Folgen


Ist schon nach Schritt 1 eine Selbstständigkeit zu verneinen, erübrigt sich jede weitere Prüfung. Es liegt ein Angestelltenverhältnis vor. Der vermeintlich „freie“ Mitarbeiter hat dann Anspruch auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag, Kündigungsschutz und Sozialversicherung im sog. régimen general

Ist nach Schritt 1 Selbständigkeit zu bejahen, hat der Betreffende sich zunächst jedenfalls selbst um die Erfüllung aller formellen Pflichten für Selbstständige zu kümmern. Siehe hierzu insbesondere meine Infoseiten Sozialversicherungspflicht für Selbstständige (RETA) und Steuerliche Pflichten von Selbstständigen.

Ist darüberhinaus auch die Abhängigkeit zu bejahen (Schritt 2), haben wir es mit einem sog. abhängigen Selbstständigen (TRADE) zu tun. Er genießt besonderen Schutz – nur gegenüber seinem Hauptkunden –  hinsichtlich Arbeitszeiten, Abschluss eines schriftlichen, zwingend zu registrierenden Vertrages, Vertragsbeendigung und Anwendung besonderer, ggf. von Berufsvereinigungen getroffener Vereinbarungen (sog. acuerdos de interés profesional).

Auch aus sich des Kunden ist dann eine schriftliche Fixierung dieser besonderen Rechte zu empfehlen.

Weitere Einzelheiten sind dem Gesetz 20/2007 zu entnehmen.

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