Steuerliche Pflichten für Selbstständige und Freiberufler in Spanien

Wer in Spanien unbeschränkt steuerpflichtig ist und Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (sog. actividades económicas) erzielt, hat eine Reihe formeller Steuerpflichten zu erfüllen.

Tip: Fragen Sie Ihren Anwalt nach einem spanischen asesor fiscal (Steuer- und oder Lohnbuchhaltungsbüro) vor Ort, der diese aufwändigen Aufgaben für Sie regelmäßig erledigt. Das spart nicht nur Zeit, sondern im Ergebnis auch Geld. Beim „Eintakten“ des Buchhalters sollte Ihnen Ihr Anwalt behilflich sein.

Die folgende Übersicht gilt für natürliche Personen, also vereinfacht gesagt für alle, die selbst Rechnungen stellen wollen.

Zwingende Pflichten ergeben sich in den Bereichen, Steuern (siehe unten) und Sozialversicherung (dazu siehe meine Infoseite Sozialversicherung für Selbständige).


 Steuern


Vor Tätigkeitsbeginn (inicio de actividad)

  • Zur Anmeldung beim Finanzamt ist idR das Formular (modelo) 037 (sog. declaración censal) zu verwenden. Sie kann in zwei Stufen erfolgen, was den Vorteil hat, dass noch nicht alle formellen Pflichten von Anfang an anfallen:
    • Erste Stufe: Auch schon vor Begin der eigentlichen Tätigkeit (sog. alta previa al inicio de la actividad) ist das Gewerbe anzumelden, wenn bereits Kosten entstehen, z.B. für Marktstudien, Büroeinrichtung, Internetauftritt usw. Andernfalls muss mit Problemen rechnen, wer die hierfür eingehenden Rechnung später als Betriebskosten abgesetzen bzw. die Vorsteuer geltend machen möchte, wenn diese von vor der sog. alta previa al inicio de la actividad datieren.
    • Zweite Stufe: Spätestens, wenn die ersten eigenen Rechnungen gestellt werden, z.T. auch schon früher, etwa wenn Abreitnehmer angestellt oder gegenüber Lieferanten Steuern einbehalten (retenciones) werden, ist die endgültige Tätigkeitsaufnahme (sog. alta definitiva) anzumelden
  • Da natürliche Personen keine Gewerbesteuer mehr zahlen (gem. Art.  82.1 c) S.1 LHL subjektiv befreit sind) entfällt für Selbständige die zusätzliche Anmeldung bei dieser Steuer (sog. alta en el impuesto de actividades económicas). Wenn vielerorts (von Behörden, Lieferanten …) immer noch  die Vorlage der sog. alta en el IAE verlangt wird, nicht verwirren lassen: Gemeint ist idR die o.g. „declaración censal“ (modelo 037)

Während der Tätigkeit (laufende steuerliche Pflichten)

  • Monatlich
    • Bei monatlicher Vorsteueranmeldung (idR quartalsmäßig): Formulare (modelos) 303 (IVA) und 340 (Informationserklärung)
    • ggf. Deklarierung innergemeinschaftlicher Operationen (modelo 349), soweit nicht quartalsweise oder jährlich
    • (zur monatlichen Abführung der Sozialversicherungsbeiträge siehe meine Infoseite zum Thema Sozialversicherung (RETA))
  • Quartalsweise
    • Vorsteueranmeldung (IVA) mittels Formular (modelo) 303
    • Abführung von Steuereinbehalten (retenciones), insb. Formulare (modelos) 111 (Lohnsteuer, Selbständigen-Einkünfte) und 115 (Grundstücksmieten)
    • Abschlagszahlung auf eigene Einkommenssteuer (modelo 130)
    • ggf. Deklarierung innergemeinschaftlicher Operationen (modelo 349), soweit nicht monatlich oder jährlich
  • Jährlich
    • Jahreszusammenfassungen zu IVA (modelo 390) und Steuereinbehalten (modelos 190 bzw. 180)
    • Informationserklärung über Operationen mit Dritten (modelo 347)
    • Einkommenssteuererklärung (modelo 100)
    • ggf. Deklarierung innergemeinschaftlicher Operation (modelo 349), soweit nicht quartalsweise oder monatlich

Nach Beendigung der Tätigkeit:

Eine erschöpfende Darstellung aller steuerlichen Pflichten für Unternehmer finden sie – leider nur auf spanisch – auf in folgender Broschüre auf der offiziellen Webseite des spanischen Finanzamts (AEAT) unter diesem LINK.

 #Infoseite