Sozialversicherungspflichten für Selbständige und Freiberufler in Spanien (sog. RETA)

Wer sich in Spanien selbstständig macht hat außer zahlreichen steuerlichen Pflichten (siehe hierzu meine Infoseite Steuerliche Pflichten für Selbstständige) auch die Pflicht, sich als sog. autónomo bei der spanischen Sozialversicherung (Seguridad Social) anzumelden.

Ein Verstoß wird nicht nur mit Bußgeldern geahndet, sondern führt vor allem zum Verlust von Sozialversicherungsleistungen, insbesondere Krankenversicherung und Rentenanwartschaftsrechten.

Im Folgenden sind wichtigsten Pflichten aufgeführt:


Mit Tätigkeitsbeginn

  • Selbständige (autónomos) haben sich im sog. régimen especial de trabajadores autónomos (kurz RETA) bei der Sozialversicherung anzumelden.
  • Ausnahmen (Befreiungen) gibt es für bestimmte Berufskollektive wie Ärzte, Architekten und Anwälte, die alternativ zum RETA Mitglied in den Versorgungswerken ihres Berufsstandes werden können (DA 15ª Ley 30/1995)
  • Die Anmeldefrist beträgt 30 Tage ab Tätigkeitsbeginn (DT 2ª RD 84/1996)
  • Zu verwenden ist für die Anemeldung das Formular (modelo) TA.0521
  • Multijobber: Wer verschiedene selbstständige Tätigekeiten ausübt, hat sich nur einmal im RETA anzumelden. Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, dass neben der selbstständigen Tätigkeit noch ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis besteht (sog. pluriactividad). Wer sich in dieser Situtatin befindet, meldet sich selbst im RETA an und – davon unabhängig – meldet sein Arbeitgeber ihn auch im sog. régimen general de la seguridad social an. Bei mehereren Arbeitgebern (sog. pluriempleo, auch möglich) teilen diese sich die Beträge zum regimen general letztlich anteilig
  • Abhängige Selbstständige: Wirtschaftlich von einem Kunden abhängige Selbstständige (sog. trabajadores autónomos económicamente dependientes (kurz TRADE), nicht zu verwechseln mit Scheinselbstständigen (siehe zu beidem meine bereffende Infoseite) sind in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht wie normale Selbstständige zu behandeln. Auch für Sie gelten die hier dargestellten Pflichten (RETA).

Laufend

  • Die Sozialversicherungsbeiträge sind sodann monatlich abzuführen (idR per Bankeizug)
  • Ihre Höhe beträgt 29,80% von einer frei wählbaren Bemessungsgrundlage von grundsätzlich zwischen derzeit (2017) 893,10 € (sog. base mínima de cotización) und 3.751,20 € sog. base máxima de cotización. Altersabhängig gibt es Abweichungen, eine vollständiger Übersicht finden sie bei hier: RETA (Basis und Tarife)
  • Daraus ergeben sich für den Selbstständingen Mindestkosten iHv 266,14 € für seine eigenen Soziaversicherungskosten, die im Rahmen der Einkommensteuer dann übrigens wieder voll abzugsfähig sind.

 #Infoseite