Sie kann nur vom Richter im Rahmen eines Vollstreckungsprozesses angeordnet, ggf. mit Zwangsgeld durchgesetzt und bei Falschauskunft mit Sanktionen belegt werden.
In der Praxis vergeht häufig viel Zeit, bis die richterliche Anordnung dem Vollstreckungsgegner überhaupt zugestellt werden kann. Daher ist es wichtig, parallel Vermögensermittlungsmaßnahmen zu ergreifen, an denen der Schuldner nicht mitwirken muss, wie etwa gerichtliche Vermögensermittlung nach Art. 590 LEC.