EU-Kommission fordert Nachbesserung beim modelo 720

Gestern, am 15.2.2017 hat die EU-Kommission Spanien in einer begründeten Stellungnahme aufgefordert, bei der berühmt berüchtigten Auslandsvermögenserklärung (modelo 720) nachzubessern. Wie zu erwarten hält auch die Kommission die Sanktionen betreffend das modelo 720 für so unverhältnismäßig hoch, dass sie Bürger davon abhalten können, ihr Geld außerhalb Spaniens anzulegen (Stichwort Kapitalverkehrsfreiheit).

Spanien hat nun zwei Monate Zeit nachzubessern, bevor die Kommission grundsätzlich Klage beim EuGH erheben kann.

Aktuell: Nachforderungen trotz Steueramnestie 2012?

Am 30. November ist es vier Jahre her, dass spanische Steuerschuldner mit der sog. declaración especial tributaria (modelo 750) einfaches Schwarzgeld so deklarieren konnten, dass Hacienda hierfür weder Sanktionen festsetzen noch weitere Steuern nacherheben (technisch: sie als ungerechtfertigtes Vermögen iSv Art. 39 LIRPF behandeln) durfte.

Einzige Voraussetzung war damals, pauschal 10% Steuern auf das so deklarierte Vermögen zu zahlen.

Warum ist in der spanischen Presse dann nunmehr davon zu lesen, dass die Betroffenen im Durchschnitt nur 3% Steuern (statt 10%) auf das so deklarierte Schwarzgeld gezahlt haben und dass die Parteien PP und Ciudadanos im Parlament einem Antrag zugestimmt hätten, die fehlenden 7% noch nacherheben zu wollen?

Die Antwort hängt damit zusammen, wie man seinerzeit den Teil des Schwarzgeldes behandelte, hinsichtlich welchem die Einkommenssteuer (IRPF) bereits damals schon verjährt war.  Der Gesetzgeber hatte diese Frage nicht ausdrücklich geregelt, sie war also vom Rechtsanwender zu interpretieren.  Die günstigste Interpretation war, zu sagen, der verjährte Schwarzgeldteil sei zwar zu deklarieren, aber die genannten 10% sind nur auf den noch nicht verjährten Teil zu zahlen, also praktisch nur auf das Schwarzgeld der letzten vier Jahre. Somit verband der Steuerschuldner das Beste aus zwei Welten, Regulierung und Verjährung .

Diese Interpretation will der Gesetzgeber nunmehr offenbar nicht gelten lassen.

Allerdings befand man sich mit der genannten Interpretation seinerzeit in bester Gesellschaft, denn nicht irgendwelche windigen Steuerberater hatten sie sich ausgedacht, sondern die spanische Finanzverwaltung (DGT) höchstselbst hatte sie so veröffentlich (vgl. Primer Informe DGT, Frage 4).

Mit viel gutem Willen könnte man dem Gesetzgeber noch zugute halten, er sei an diese Interpretation nicht gebunden, da die DGT, formell ein Teil der Exekutive, letztlich auch nur ein Rechtsanwender ist. Das letzte Wort haben immer die Gerichte.

Selbst dann dürfte aber auch der Gesetzgeber an die Verjährung gebunden sein, die nunmehr am 30. November eingetreten ist. Zwar hat das Finanzamt noch im November in aller Eile Schreiben an alle versendet, die das modelo 750 abgegeben hatten. Allerdings handelte es sich wohl um Posteinwurfschreiben, die zum Nachweis einer zweifelsfreien Zustellung nicht geeignet sind. Vorsorglich ist daher zu empfehlen, den Erhalt der genannten Schreiben im Zweifel zu bestreiten.

Im Ergebnis sollte die Nachricht also grundsätzlich kein Grund sein, schlecht zu schlafen. In den aller meisten Fällen dürften die mittels modelo 750 regulierten Einkommensteuerjahre seit dem 30.11.2016 verjährt sein.

Diejenigen allerdings, bei denen Steuerüberprüfungen der betreffenden Jahre bereits vor dem 30. November eingeleitet waren, könnten sich noch einmal genauer mit der obenstehenden Frage auseinanderzusetzen haben.

Aktuell: Fristende am 31.12.2016 für de Versteuerung selbst genutzter Ferienimmobilien

Wer Eigentümer einer Ferienimmobilie (Zweitwohnsitz) in Spanien ist, hat sich für die Eigennutzung darauf eine Art fiktive Miete anrechnen zu lassen (sog. renta inmobiliaria imputada) und darauf Steuern zu zahlen. Wer hier steueransässig ist, tut dies im Rahmen seiner spanischen Einkommenssteuererklärung (IRPF, declaración de la renta bzw. modelo 100)

Alle anderen zahlen auf die Eigennutzung Nichtresidentensteuer (IRNR), welche bis zum Ende des Folgejahres mittels Formular (modelo) 210 zu deklarieren und abzuführen ist.

Für das Jahr 2015 ist das modelo 210 somit bis zum 31.12.2016 einzureichen.

Berechnung Sie in meinem Online-Formular selbst wie hoch Ihre Steuer ist.

FAQ: Welche Gewährleistungsfristen gelten beim Kauf in Spanien

Die allgemeine Gewährleistungsfrist für versteckte Mängel (vicios ocultos) nach Art. 1490 CC beträgt sechs Monate. Dabei handelt es sich um eine von Amts wegen zu berücksichtigende Auschlussfrist.

Bei Verbrauchergeschäften beträgt die genannte Frist gem. Art. 123.1 LGDCU (Ley General para la Defensa de los Consumidores) standardmäßig sogar zwei Jahre (Neukauf). Bei Gebrauchtkauf kann sie vertraglich auf ein Jahr reduziert werden.

Doch auch beim Verbrauchergeschäft sollte die Sechsmonatsfrist noch im Auge behalten werden: Denn bei Reklamation innerhalb eines halben Jahres gilt die Vermutung (Beweiserleichterung), dass der Mangel schon bei Übergabe der Kaufsache bestanden hat (Art. 123.1 LGDCU).

Weitere Links zum Thema: Gewährleistungsrechte des Käufers

Aktuell: Ab 2.10.2016 zählen Samstage im Verwaltungsverfahren nicht mehr

Nach Art. 30.2 des neuen, am 2.10.2016 in Kraft tretenden spanischen Verwaltungsverfahrensgesetz (Ley 39/2015) gelten Samstage nunmehr als „inhábil“, d.h. sie werden bei nach Tagen bestimmten Fristen nicht mehr mitgezählt, genau wie bisher nur Sonn- und Feiertage.

Im Zivilverfahren galt dies übrigens schon immer (Art. 182.1 LOPF), neu ist die Fristberechnung also für die Verwaltungsverwahren, einschließlich Steuerverfahren.

Aktuell: Spanische Einkommenssteuererklärung für 2015 (modelo 100)

Bis spätestens 30.6.2016 ist die spanische Einkommenssteuer (declaración de la renta) für das Veranlagungsjahr 2015 mittels Formular modelo 100 zu deklarieren.

Soll das Finanzamt die Steuer bequem vom Konto abbuchen, endet die Frist bereits am 25.6.2016.

Unter bestimmten Umständen besteht ein Befreiung von der formellen Deklarierungspflicht.

Prüfen Sie mit meinem Online-Assistenten selbst, wann dies der Fall ist.

Aktuell: Erste Stellungnahme der EU-Kommission zum modelo 720

Entgegen anders lautenden Gerüchten hat die EU-Kommission momentan noch kein Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien im Zusammenhang mit dem modelo 720 eingeleitet.

Ihr liegen aber bereits eine Reihe von Anzeigen vor, zu denen sie gemeinsam mit einem unter dem Namen Pilot 5652/13/TAXU bekannt gewordenen Schreiben Stellung genommen hat. Folgender Link enthält eine Kopie des Schreiben, welches die spanischen Steuerberatervereinigung AEDAF erhalten hat: Pilot 5652/13/TAXU.

Von den vielen Argumenten, die gegen die Vereinbarkeit des modelo 720 mit europäischem Recht ins Feld geführt werden, wird die Kommission wohl nur zwei weiterverfolgen:

1. Einerseits, dass die Sanktionen die Kapitalverkehrsfreiheit einschränken könnten, wenn sich herausstellt, dass ihre Anwendung in der Praxis eine systematische, unverhältnismäßig hohe Bestrafung von weniger schwerwiegenden Fällen ohne wirtschaftlichen Schaden bedeutet, was sich aber erst noch zeigen müsse.

Wörtlich behauptet die Kommission, „keinerlei Kenntnis davon zu haben, (…), dass die Verwaltungspraxis systematisch eine rigorose Bestrafung aller kleineren Verstöße im Zusammenhang mit der Deklarierung mit sich bringt, selbst wenn sich keine Auswirkungen auf die Steuerschuld (…) ergibt.“ Deshalb bittet sie Betroffene sogar ausdrücklich, entsprechende Sachverhalte mitzuteilen.

Mir persönlich ist absolut rätselhaft, welche Zweifel an einer systematischen, rigorosen Bestrafung von Bagatellen ohne jeden wirtschaftlichen Schaden für den Fiskus noch bestehen können, soweit es um die Sanktionierung mit 100 € pro Vermögenselement, zugleich 1.500 € Mindestsanktion pro Kategorie für die freiwillige, wenngleich verspätete Abgabe des modelo 720 geht, bei der sich das Bußgeld für zwei ehrliche, aber einen Tick zu langsame Eheleute mit einem gemeinsamen und immer korrekt versteuertem Standardwertpapierdepot leicht auf 10.000 € summiert. Hierbei sehen die Sanktionsnormen keinerlei Ermessensspielraum vor, der in der „Verwaltungspraxis“ irgendeine Linderung bringen könnte. Die Praxis steht damit schon jetzt fest. Dass die Verspätung keinerlei Auswirkungen auf die Steuerschuld hat, ergibt sich schon daraus, dass es sich beim modelo 720 um eine rein informatorische Erklärung handelt. Bei der bloßen Verspätung wird auch nichts versteckt, also etwa potentiell der Besteuerung entzogen. Im Gegenteil, die Besteuerung wird erleichtert, was eigentlich belohnt werden sollte.

2. Andererseits meldet die EU-Kommission Bedenken hinsichtlich der Unverjährbarkeit im Zusammenhang mit den sog. „ungerechtfertigten Vermögensgewinnen“ aufgrund ausländischen, nicht oder nicht fristgerecht deklarierten Auslandsvermögens an. Jedoch auch hier, nicht ohne den einschränkenden Hinweis, dass eine gewisse Ungleichbehandlung bei ausländischem Vermögen durchaus gerechtfertigt sein kann.

Hierführ hätten wir das EU-Recht wohl nicht gebraucht: Dass es bei der faktischen Unverjährbarkeit nicht mit rechten Dingen zugehen kann, liegt schon nach spanischem Vefassungsrecht auf der Hand (Stichwort Rechtssicherheit). Und wenn wir schon Verfassungsprinzipien bemühen, dann dürfte das Verbot der echten Rückwirkung das einfachere Argument sein, soweit Vermögen betroffen ist, hinsichtlich dessen Erwerb die Verjährung nach einst geltendem Recht bereits voll erlangt worden war.

Im Ergebnis klingen die ersten offiziellen Verlautbarungen der EU zum modelo 720 eher enttäuschend. Vielleicht sollten die Betroffenen doch mehr Hoffnung in das spanische Verfassungsgericht setzen. Dieses kennt seine „Pappenheimer“ (das „ministerio de hacienda“) schließlich und sieht hoffentlich gleich, wo der Haase langläuft: Abschreckung mit unverhältismäßig hohen (d.h. unzulässigen) Sanktionen, mit dem (lobenswerten) Ziel, schwarze Vermögen ans Licht zu bringen; aber mit dem gesetzestechnischen Mangel, bei den speziellen Sanktionen versteuertes und unversteuertes Vermögen über einen Kamm zu scheren; und mit der Nebenwirkung, an Auslandsvermögen so hohe und schwer zu erfüllende formelle Anforderungen zu stellen, dass man schon lebensmüde sein muss, sein Kapital nicht in Spanien anzulegen, worin die Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit liegt, soweit  in der EU angelegtes Vermögen betroffen ist.

Aktuell: Erste Sanktionen wegen verspäteter Deklarierung des Auslandsvermögens

Die ersten Mandanten, die ihr Auslandsvermögen zwar deklariert, das sog. modelo 720 aber nicht „fristgerecht“ eingereicht haben, haben Anhörungsschreiben erhalten, in denen das spanische Finanzamt ihnen 100 € pro verspätet deklariertes Vermögenselement ankündigt. Mann stelle sich das nur mal vor, bei einem normalen Wertpapierdepot mit nur 50 Titeln, zum Teil sogar denselben, aber zu unterschiedlichen Zeitpunkten erworben, kommen da schon 5.000 € an Bußgeldern zusammen. Wenn dann die Ehefrau noch Mitinhaberin oder Bevollmächtige des Depots war, soll es schon das Doppelte sein.

Hätten die Mandanten überhaupt kein modelo 720 abgegeben, betrüge die Sanktion jetzt 250.000 €, für beide Eheleute zusammen sogar eine halbe Million Euro (5.000 € pro Element). Kaum vorstellbar, dass eine solches Bußgeld vor Gericht bestand hat, zumal wenn das Vermögen selbst in Einzelfällen nur ca. 50.000 € zu betragen braucht (Stichwort Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Leistungsfähigkeitsprinzip).

Aber auch die „kleine“ Sanktion erscheint schon unverhältnismäßig hoch. Gute Argumente gibt es m.E. ferner gegen die Zählweise mehrer gleichartiger Wertpapiere und schließlich liegt die erste Stellungnahme der Europäischen Kommission  zur Vereinbarkeit des modelo 720 u.a. mit der Kapitalverkehrsfreiheit vor, die hoffen lässt.

Der Wortlaut der Gesetzesgrundlage ist allerdings eindeutig, Ermessensspielraum besteht keiner. Die Betroffenen müssen sich damit auf eine lange gerichtliche Auseinandersetzung einstellen.

Nicht zu verwechseln ist vorliegende Sanktion übrigens mit den berühmten 150%, die momentan durch die Presse geistern und von denen die Finanzverwaltung angeblich Abstand nehmen will. Diese Sanktion iHv 150% der fälligen Steuernachzahlung fiele zusätzlich zur vorliegenden an, wenn sich herausstellte, dass das nicht oder verspätet deklarierte Auslandsvermögen aus nicht versteuertem Einkommen herrührte.

 

FAQ: Was passiert wenn der Inhaber eines spanischen Kontos stirbt?

Wenn der Inhaber eines spanischen Kontos stirbt, geht die Inhaberschaft so, wie sie bestanden hat, auf dessen Erben über.

Vollmachten an dem Konto erlöschen mit dem Tod des Inhabers.

Um über das Guthaben zu verfügen, müssen die Erben der Bank die Versteuerung ihrer Erbschaft sowie ihre Rechtsstellung als Erben aufwändig nachweisen.

Alle alle Erleichterungen der Verfügungsmöglichkeiten der Erben sind mit Einschränkungen oder Nachteilen verbunden. Eine zuverlässige Lösung können Schenkungen sein.

Lesen Sie weiter auf meiner Infoseite: Erbschaft spanischer Bankkonten.