FAQ: Besteuerung von Gewinnen aus Immobilienverkäufen (und Schenkungen !)

Wer eine Immobilie für einen höheren Preis verkauft (Übertragungswert / valor de transmisión) als er seinerzeit selbst für die Immobilie bezahlt hat (Erwerbswert / valor de adquisición) erzielt einen Veräußerungsgewinn, auf den er Einkommenssteuer (IRPF) oder ggf. Nichtresidentensteuer (IRNR) in Spanien zu zahlen hat.

Anders als in Deutschland, wo EStG 23 (1) 1 solche Gewinne aus mehr als zehn Jahre gehaltenen Immobilien von der Besteuerung als sog. private Veräußerungsgeschäfte ausnimmt, exisitiert in Spanien keine vergleichbare Spekulationsfrist (mehr).

Was viele nicht wissen ist, dass diese Steuer auch bei Schenkungen anfällt. Auch der Schenker (!) hat Einkommens- bzw. Nichtresidentensteuer auf den theoretischen Gewinn zu zahlen, der sich in diesem Fall  aus der Differenz zwischen dem in der Schenkungsurkunde angegebenen Verkehrswert und dem seinerzeit deklarierten Erwerbswert ergibt (sog. ganancia patrimonial oder plusvalía del donante).

Zu den Neuigkeiten in 2015 gehört, dass die Erwerbswerte bei der Gewinnermittlung nicht mehr aktualisiert werden und dass die Minderung der vor dem 20.1.2006 entstandenen Gewinne neuen Einschränkungen unterliegt.

Berechnen Sie die genaue Nichtresidentensteuer auf Immobilienveräußerungen mit folgendem Online-Rechner.

FAQ: Gibt es in Spanien eine Einwohnermeldeamtsanfrage (Melderegisterauskunft) ?

Nein. Eine allgemeine Melderegisterauskunft wie etwa in Deutschland, wo die Einwohnermeldeämter Angaben wie Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und gegenwärtige Anschrift grundsätzlich jedermann mitteilen, gibt es in Spanien nicht.

Zwar besteht eine Meldepflicht (Art. 15 Ley 7/1985), jedoch dürfen Behörden über die gemeldeten Daten Dritten grundsätzlich keine Auskunft erteilen.

Alternativen: Für Firmen und eingetragene Gewerbe lassen sich alle relevanten Daten im Handelsregister einsehen. Noch weitergehend sind die Quellen der ordentlichen Gerichte, die Privatleuten aber nur mittelbar, im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zur Verfügung stehen (Stichwort gerichtliche Wohnsitzermittlung (sog. averiguación judicial del domicilio)).

 

Aktuell: Neue Gerichtskostenbefreiung (tasas judiciales)

Neu: Seit dem 29.2.2015 sind unter anderem natürliche Personen wieder von den Gerichtsgebühren in Spanien (tasas judiciales) befreit.

Die konkrete Befreiung findet sich im Art. 4.2 a)  Ley 10/2012.  Weitere Befreiungstatbestände finden Sie im folgenden Auszug aus dem Amtsblatt (BOE).

Wie hoch sind die Notargebühren in Spanien?

Obwohl die Notargebühren auch in Spanien gesetzlich geregelt sind, geben Notarrechnungen nicht selten kaum Aufschluss über die einzelnen Gebührentatbestände.

Wer für Deutschland die Gebühren im Vorfeld klären will, findet im Internet zahlreiche Blogs mit Fallbeispielen und Gebührenberechnungen bis auf den Cent.

In Spanien scheinen vergleichbare Rechenbeispiele ein gut gehütetes Geheimnis zu sein. Selbst die amtliche Seite der spanischen Notare enthält nur sehr spärliche Information hierzu.

Meine Infoseite hierzu enthält einen simplen Gebührenrechner für Urkunden mit Gegenstandswert. Folgen Sie dem vorstehenden Link für mehr Information.

 

Trick zur Rentenregulierung 2010?

Gerücht: Gerade höre ich, unter deutschen Rentnern kursiere der „Trick“, man könne das Formular GG2299 zur straffreien Regulierung von Auslandsrenten (siehe betreffende Sonderseite in meinen FAQs) in Spanien so spät abgeben, dass das Finanzamt keine Zeit mehr habe, bezüglich des – am 30. Juni verjährenden – Jahres 2010 rechtzeitig zu reagieren.

So bräuchte man bezüglich 2010 angeblich keine Nachtragserklärung (declaración complementaria) zu machen.

Fakten: Das Formular GG2299 ist als eine auf die Selbstveranlagung der Steuer gerichtete Handlung des Steuerschuldners iSv Art. 68.1 c) LGT zu einzuordnen.

Der  „trickreiche“ Rentner, der das Jahr 2010 im Fromular GG2299 zwar angibt, dann aber nicht auch entsprechend nachversteuert, unterbricht nicht nur selbst die Verjährung sondern, sondern serviert seine Verfehlung dem Finanzamt noch auf dem Silbertablett.

Wer das Jahr 2010 dagegen nicht angibt riskiert – bis zur üblichen Verjährungsgrenze – obendrein Zinsen und Sanktionen zahlen zu müssen.

Tip: Misstrauen Sie Tricks aus dem Bekanntenkreis. Deklarieren Sie immer richtig.

Aktuell: Kein (!) Ende der Deklarierung von Auslandsvermögen (modelo 720)

„¿Final del modelo 720?“ , so titelte laVanguardia diesen Monat in ihrer Steuerkolumne (am 11.2.2015 auf Seite 55). Die Europäische Kommission hatte die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen die spanischen Reglungen zur Auslandsvermögendeklarierung angekündigt.

Dennoch kann momentan keine (!) Entwarnung  gegeben werden. Trotz Brüssler „Ankündigung“ (registriert ist ein Vertragsverletzungsverfahren nocht nicht), besteht die spanische Regierung auf die Rechtmäßigkeit der Reglung und hat sogar eine verstärkte Überprüfung angekündigt (vgl. La Moncloa, Mitteilungen vom 17.2.2015 und18.2.2015 sowie laVanguardia vom 28.1.2015).

Von Anfang an hielten viele Berater die Reglung nicht nur europarechtlich für diskriminierend (wegen ungleichen formellen Pflichten und Sanktionen), sondern auch verfassungsrechtlich für unhaltbar (Stichwort: Unverjährbarkeit sog. ganancias patrimoniales no justificadas).

Sanktionen im fünfstelligen Bereich treffen selbst brave Steuerzahler wie aus heiterem Himmel: Zwar mögen sie die Erträge aus ihrem ausländischen Vermögen (z.B. die Miete aus einem Haus in Deutschland oder deutsche Kapitalerträge) immer ordnungsgemäß deklariert haben. Nur haben sie nicht zusätzlich (!) auch das Vermögen selbst (z.B. das Haus,  die Lebensversicherung …) im sog. modelo 720 rechtzeitig (!), inhaltlich fehlerfrei (!) und ggf. jedes Jahr (!) erneut angegeben, wohlgemerkt in einer lediglich als „informatorisch“ (declaración informativa) bezeichneten Erklärung.

Eigentlich unvorstellbar, dass der Gesetzgeber selbst an die Zulässigkeit, geschweige denn Gerechtigkeit dieser Regeln glaubt. Dennoch gibt die spanische Regierung vor, auf ihre Anwendung bestehen zu wollen und erreicht damit doch nur die ohnehin Steuerehrlichen:

Denn nur diejenigen, die ihre ausländischen Erträge brav versteuern, rechnen auch damit, dass das spanische Finanzamt  fragt, aus welchen Quellen (Vermögen) diese  Eträge denn geflossen sind.

Den echten Steuerhinterzieher dagen lässt die Reglung, wie alle anderen Reglungen, die nur auf dem Papier stehen, eiskalt. Er hat schon die Erträge nicht versteuert; Spuren hat er (jedenfalls nicht selbst) keine gelegt. Er wird seine Vermögen nun auch nicht „informatorisch“ deklarieren.

Steuergerechtigkeit und eine höhere Steuererhlichkeit lässt sich nur durch mehr Steuerprüfungen erreichen, wozu viele Finanzbeamte erforderlich sind.

Statt auf die Durchsetzung von Regeln, setzt der Gesetzgeber auf mehr Regeln, oder auf strengere, indem er Sanktionen ins Absurde steigert. Hierfür ist nicht ein einziger zusätzlicher Beamter erforderlich. Es dürfte aber auch kaum wirklich neue Ertragsquellen (Vermögen) zutage fördern.

Wohlgemerkt: Angesichts eines von Jahr zu Jahr besser werdenden Informationsaustauschs – auch ohne Datenlecks –  ist vom oben beschriebenen Weg des Steuerhinterziehers dringend abzuraten. Es ist nur eine Frage der Zeit, wann reiner Tisch gemacht werden muss. Bedauerlich ist nur, dass die flankierenden Maßnahmen zum modelo 720, insbesondere die Neufassung des Art. 39 LIRPF, dieses rein Tisch machen“ zum Teil eher erschwert, als es dazu motiviert: So stellt diese Reglung z.B. bei nur geringfügig verspäteter Deklarierung sehr alter Vermögen selbst bisher ehrliche Steuerzahler vor schier unerfüllbare Nachweispflichten, die fast schon dazu anhalten, bereits versteuertes Vermögen noch nachträglich zu verstecken.

Ausführliche Informationen und Empfehlungen zum modelo 720 finden Sie auf meiner Infoseite: Die spanische Informationserklärung über Auslandsvermögen (modelo 720)

Steuerbefreiung bis zu 60.100 € bei Auslandstätigkeit

Für in Spanien unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer enthält Art. 6 RIRPF eine interessante Befreiung, wonach sie ausländischen Arbeitslohn bis zu 60.100€ in Spanien steuerfrei beziehen können.

Voraussetzung hierfür ist, vereinfacht gesagt, dass:

  • der Arbeit effektiv im Ausland ausgeführt wird
  • und zwar für einen ausländischen Arbeitgeber oder eine ausländische Betriebsstätte
  • und im gennannten Ausland, wobei es sich um keine Steueroase handeln darf, Einkommensteuer gezahlt wird

Wann sollte ich, mit Wohnsitz in Spanien, einen Freistellungsauftrag für mein deutsches Konto erteilen?

Der deutsche Freistellungsauftrag macht für Steuerausländer (aus deutscher Sicht) immer dann Sinn, wenn

  • die Kapitalerträge auf dem deutschen Konto den Freibetrag von 801 € bzw. 1.602 € (für gemeinsam veranlagende Eheleute) nicht überschreiten (sog.Sparer-Pauschbetrag, § 20 Abs. 9 EStG, der gem. § 50 Abs.1 S. 3 EStG sensu contrario auch bei beschränkter Steuerpflicht gilt) oder
  • die Erträge kein inländisches (deutsches) Einkommen iSv § 49 EStG darstellen, was etwa bei normalen Kontozinsen der Fall ist oder bei Einnahmen aus der Veräußerung von Wertpapieren.

Gesetzesentwurf zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 3.9.2014 (C-127/12)

Der spanische Gesetzesentwurf zur Beseitigung der vom EuGH festgestellten Diskriminierung in der Erbschafts- und Schenkungssteuer sieht vor, dass künftig auch für diejenigen Erbschaften lokale, z.B. die katalanischen oder balearischen Steuersätze gelten, in denen der Erblasser nicht in Spanien, aber in der EU residiert, und das meiste spanische Vermögen in der fraglichen Autonomie, z.B. Katalonien liegt.

Problematisch (diskriminierend) ist danach noch immer der Fall, dass nichtresidente, aber zuletzt in der EU ansässige Erblasser kein Vermögen in Spanien hatte und der einzige Anknüpfungspunkt mit Spanien die Residenz des Erben ist.

Jedoch haben bereits zwei Parteien, nämlich CIU (Änderungsantrag (enmienda) Nr. 117) und die Regierungspartei PP (enmienda Nr. 260) Ergänzungsanträge zur Beseitigung auch dieser Diskriminierung eingebracht, die letztenendes beide vorsehen, diese Erbschaften den Steuervorschriften der Autonomie zu unterwerfen, in welcher der Erbe ansässig ist.

Angesichts der politischen Mehrheitsverhältnisse und auch, weil der ursprüngliche Entwurf die Vorgaben des EuGH wohl nur unvollständig umsetzt, ist daher damit zu rechnen, dass auch z.B. ein in Katalonien ansässiger Erbe die katalansichen Steuersätze anwenden kann, wenn der Erblasser zuletzt in Deutschland lebte und über keinerlei Vermögen in Spanien verfügte.

Beachtung verdienen aber noch Fälle, in denen das Vermögen überwiegend in erbschaftssteuerlich „teuren“ Autonomien liegen. Hier sollte rechtzeitig ein Steuerrechtler zur konsultiert werden.

 

Genau nachverfolgen lässt sich der Gesetzgebungsprozess unter folgendem link:

Proyecto de Ley por la que se modifican la Ley 35/2006, de 28 de noviembre, del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas, el texto refundido de la Ley del Impuesto sobre la Renta de No Residentes, aprobado por el Real Decreto Legislativo 5/2004, de 5 de marzo, y otras normas tributarias. (121/000109)

Aktualisierung: Der Gesetzesentwurf ist inzwischen in umgesetzt, und zwar samt der o.g Nachbesserung, so dass auch die hier in Abs. 2 genannte Diskriminierung beseitigt ist.