Nach Art. 30.2 des neuen, am 2.10.2016 in Kraft tretenden spanischen Verwaltungsverfahrensgesetz (Ley 39/2015) gelten Samstage nunmehr als „inhábil“, d.h. sie werden bei nach Tagen bestimmten Fristen nicht mehr mitgezählt, genau wie bisher nur Sonn- und Feiertage.
Im Zivilverfahren galt dies übrigens schon immer (Art. 182.1 LOPF), neu ist die Fristberechnung also für die Verwaltungsverwahren, einschließlich Steuerverfahren.