Die allgemeine Gewährleistungsfrist für versteckte Mängel (vicios ocultos) nach Art. 1490 CC beträgt sechs Monate. Dabei handelt es sich um eine von Amts wegen zu berücksichtigende Auschlussfrist.
Bei Verbrauchergeschäften beträgt die genannte Frist gem. Art. 123.1 LGDCU (Ley General para la Defensa de los Consumidores) standardmäßig sogar zwei Jahre (Neukauf). Bei Gebrauchtkauf kann sie vertraglich auf ein Jahr reduziert werden.
Doch auch beim Verbrauchergeschäft sollte die Sechsmonatsfrist noch im Auge behalten werden: Denn bei Reklamation innerhalb eines halben Jahres gilt die Vermutung (Beweiserleichterung), dass der Mangel schon bei Übergabe der Kaufsache bestanden hat (Art. 123.1 LGDCU).
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