Anwaltskammer muss keine Verfahrensdaten an Finanzamt herausgeben

Die spansichen Rechtsanwaltskammern müssen dem Finanzamt nicht für die gesamte (!) Anwaltschaft mitteilen, welche Anwälte in den Jahren 2014 bis 2016 an welchen Gerichtsverfahren mit welchen Streitewerten etc. teilgenommen haben.

Dies hat der Oberste Gerichtshof (Tribunal Supremo, Sala 3) lau, Pressemitteilung vom 16.11.18  entschieden (Urteil wird hier demnächst verlinkt).

Hintergrund war ein entsprechendes, lediglich auf sog. planes de control tributario gestütztes Verlangen der spanischen Agencia Tributaria (AEAT).  Mit diesem Instrument steuert / plant die AEAT in welchen Bereichen und unter welchen Voraussetzung verstärkt Steuern geprüft werden sollen. Der aktuellen Plan für 2018 ist z.B. hier zu finden.

Letztlich handelt es sich nur um von der Verwaltung selbst errichtete Richtlinien auf Grundlage des Art. 116 LGT, der mir seinerseits eher nach einer Organisationsvorschrift als nach Ermächtigungsgrundlage klingt. Ich bin daher auf den Volltext des Urteils gespannt,  mit welchen Argumenten die andere Seite eine so weit reichende Maßname wie die massenweise Überprüfung der Gerichtstätigkeit aller Anwälte in ganz Spanien verteidigen wollte.

Der Tribual Supremo hob jedenfalls schon in der Pressemitteilung als Voraussetzung für ein auf einen plan de control tibutario gestützes Infomationsverlangen hervor, dass  individuel (!) „äußere Anzeichen von Reichtumg, in Fällen in denen diese Anzeichen nicht zur Geschichte der vorbestehenden Einkommens und Vermögenserklärungen passen“ vorliegen.  Diese Anzeichen müssten sich aus der kombinierten Nutzung der Vielzahl von Informationen ergeben, die der Finanzverwaltung gegenwärtig bereits zur Verfügung stehen.

Rechtsvergleich:

Auch das deutsche Finanzamt ist schon auf die Idee gekommen, Anwälte nach ihren Mandaten zu befragen. So hat der BFH zum Beispiel festgestellt: „Ein Rechtsanwalt, der Beratungsleistungen an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer erbracht hat, die ihm ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt haben, kann die u.a. für diese Fälle vorgeschriebene Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung mit den darin geforderten Angaben (u.a. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Mandanten, Gesamtbetrag der Beratungsleistungen an den Mandanten) nicht unter Berufung auf seine Schweigepflicht verweigern.“ (Leitsatz zu BFH-Urteil vom 27.9.2017, XI R 15/15)

Weiterführende Information: