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In einem Satz: Deutsche Rentner in Spanien zahlen hier momentan bis zu 56% Einkommenssteuer.
Im Einzlenen gilt: Wer in Spanien lebt (genauer: unbeschränkt steuerpflichtig ist) und seine Rente aus Deutschland bezieht, hat diese wie Arbeitseinkommen, zu dem gem. Art. 17.2 a) 1ª LIRPF ausdrücklich auch die Altersrente (pensiones de jubilación) gehören, in Spanien zu versteuern.
Anders als in Deutschland, wo bis zum vollständigen Übergang zur nachgelagerten Besteuerung momentan nur ein Teil der Rente besteuert wird, ist in Spanien – unbeschadet persönlicher Freibeträge – die volle Rente zu versteuern.
Hierauf ist sodann der allgemeine Grenzsetuersatz, der für 2014 zwischen 24,75% und 52% (Katalonien bis 56%) beträgt (Details siehe Tabelle 2014) anwendbar.
In Deutschland war dieselbe Rente (also die an den in Spanien lebenden Rentner ausgezahlte) bis 2014 aufgrund des alten Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) nicht steuerbar.
Ab 2015 jedoch, lässt Art. 17 (2) des neuen DBA) die Besteuerung genau dieser Renten mit bis max. 5% auch in Deutschland zu, wenn Rentenbeginn ab dem 1.1.2015 ist und mit bis max. 10%, wenn Rentenbeginn ab dem 1.1.2030 ist.
Eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung wird allerdings durch einen Doppelbesteuerungsabzug (vgl. Art. 22 DBA) im Ergebnis vermieden, so dass die Neureglung weniger die Höhe der Steuer (den Steuerzahler) betrifft, sondern vor allem die Frage, wer sie erhält (wie sich Deutschland und Spanien das Steueraufkommen untereindander aufteilen).
Weiterführende Infoseiten auf kanzleischoenfeld.com:
- Wann ist auch formell eine Steuererklärung in Spanien abzugeben.
- Nur bis 30. Juni 2015: Straffreie Nachdeklarierung von deutschen Renten in Spanien