Die ersten Mandanten, die ihr Auslandsvermögen zwar deklariert, das sog. modelo 720 aber nicht „fristgerecht“ eingereicht haben, haben Anhörungsschreiben erhalten, in denen das spanische Finanzamt ihnen 100 € pro verspätet deklariertes Vermögenselement ankündigt. Mann stelle sich das nur mal vor, bei einem normalen Wertpapierdepot mit nur 50 Titeln, zum Teil sogar denselben, aber zu unterschiedlichen Zeitpunkten erworben, kommen da schon 5.000 € an Bußgeldern zusammen. Wenn dann die Ehefrau noch Mitinhaberin oder Bevollmächtige des Depots war, soll es schon das Doppelte sein.
Hätten die Mandanten überhaupt kein modelo 720 abgegeben, betrüge die Sanktion jetzt 250.000 €, für beide Eheleute zusammen sogar eine halbe Million Euro (5.000 € pro Element). Kaum vorstellbar, dass eine solches Bußgeld vor Gericht bestand hat, zumal wenn das Vermögen selbst in Einzelfällen nur ca. 50.000 € zu betragen braucht (Stichwort Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Leistungsfähigkeitsprinzip).
Aber auch die „kleine“ Sanktion erscheint schon unverhältnismäßig hoch. Gute Argumente gibt es m.E. ferner gegen die Zählweise mehrer gleichartiger Wertpapiere und schließlich liegt die erste Stellungnahme der Europäischen Kommission zur Vereinbarkeit des modelo 720 u.a. mit der Kapitalverkehrsfreiheit vor, die hoffen lässt.
Der Wortlaut der Gesetzesgrundlage ist allerdings eindeutig, Ermessensspielraum besteht keiner. Die Betroffenen müssen sich damit auf eine lange gerichtliche Auseinandersetzung einstellen.
Nicht zu verwechseln ist vorliegende Sanktion übrigens mit den berühmten 150%, die momentan durch die Presse geistern und von denen die Finanzverwaltung angeblich Abstand nehmen will. Diese Sanktion iHv 150% der fälligen Steuernachzahlung fiele zusätzlich zur vorliegenden an, wenn sich herausstellte, dass das nicht oder verspätet deklarierte Auslandsvermögen aus nicht versteuertem Einkommen herrührte.