Gesetzesentwurf zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 3.9.2014 (C-127/12)

Der spanische Gesetzesentwurf zur Beseitigung der vom EuGH festgestellten Diskriminierung in der Erbschafts- und Schenkungssteuer sieht vor, dass künftig auch für diejenigen Erbschaften lokale, z.B. die katalanischen oder balearischen Steuersätze gelten, in denen der Erblasser nicht in Spanien, aber in der EU residiert, und das meiste spanische Vermögen in der fraglichen Autonomie, z.B. Katalonien liegt.

Problematisch (diskriminierend) ist danach noch immer der Fall, dass nichtresidente, aber zuletzt in der EU ansässige Erblasser kein Vermögen in Spanien hatte und der einzige Anknüpfungspunkt mit Spanien die Residenz des Erben ist.

Jedoch haben bereits zwei Parteien, nämlich CIU (Änderungsantrag (enmienda) Nr. 117) und die Regierungspartei PP (enmienda Nr. 260) Ergänzungsanträge zur Beseitigung auch dieser Diskriminierung eingebracht, die letztenendes beide vorsehen, diese Erbschaften den Steuervorschriften der Autonomie zu unterwerfen, in welcher der Erbe ansässig ist.

Angesichts der politischen Mehrheitsverhältnisse und auch, weil der ursprüngliche Entwurf die Vorgaben des EuGH wohl nur unvollständig umsetzt, ist daher damit zu rechnen, dass auch z.B. ein in Katalonien ansässiger Erbe die katalansichen Steuersätze anwenden kann, wenn der Erblasser zuletzt in Deutschland lebte und über keinerlei Vermögen in Spanien verfügte.

Beachtung verdienen aber noch Fälle, in denen das Vermögen überwiegend in erbschaftssteuerlich „teuren“ Autonomien liegen. Hier sollte rechtzeitig ein Steuerrechtler zur konsultiert werden.

 

Genau nachverfolgen lässt sich der Gesetzgebungsprozess unter folgendem link:

Proyecto de Ley por la que se modifican la Ley 35/2006, de 28 de noviembre, del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas, el texto refundido de la Ley del Impuesto sobre la Renta de No Residentes, aprobado por el Real Decreto Legislativo 5/2004, de 5 de marzo, y otras normas tributarias. (121/000109)

Aktualisierung: Der Gesetzesentwurf ist inzwischen in umgesetzt, und zwar samt der o.g Nachbesserung, so dass auch die hier in Abs. 2 genannte Diskriminierung beseitigt ist.