Der deutsche Freistellungsauftrag macht für Steuerausländer (aus deutscher Sicht) immer dann Sinn, wenn
die Kapitalerträge auf dem deutschen Konto den Freibetrag von 801 € bzw. 1.602 € (für gemeinsam veranlagende Eheleute) nicht überschreiten (sog.Sparer-Pauschbetrag, § 20 Abs. 9 EStG, der gem.§ 50 Abs.1 S. 3 EStGsensu contrario auch bei beschränkter Steuerpflicht gilt) oder
die Erträge kein inländisches (deutsches) Einkommen iSv § 49 EStG darstellen, was etwa bei normalen Kontozinsen der Fall ist oder bei Einnahmen aus der Veräußerung von Wertpapieren.