Aktuell: Kein (!) Ende der Deklarierung von Auslandsvermögen (modelo 720)

„¿Final del modelo 720?“ , so titelte laVanguardia diesen Monat in ihrer Steuerkolumne (am 11.2.2015 auf Seite 55). Die Europäische Kommission hatte die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen die spanischen Reglungen zur Auslandsvermögendeklarierung angekündigt.

Dennoch kann momentan keine (!) Entwarnung  gegeben werden. Trotz Brüssler „Ankündigung“ (registriert ist ein Vertragsverletzungsverfahren nocht nicht), besteht die spanische Regierung auf die Rechtmäßigkeit der Reglung und hat sogar eine verstärkte Überprüfung angekündigt (vgl. La Moncloa, Mitteilungen vom 17.2.2015 und18.2.2015 sowie laVanguardia vom 28.1.2015).

Von Anfang an hielten viele Berater die Reglung nicht nur europarechtlich für diskriminierend (wegen ungleichen formellen Pflichten und Sanktionen), sondern auch verfassungsrechtlich für unhaltbar (Stichwort: Unverjährbarkeit sog. ganancias patrimoniales no justificadas).

Sanktionen im fünfstelligen Bereich treffen selbst brave Steuerzahler wie aus heiterem Himmel: Zwar mögen sie die Erträge aus ihrem ausländischen Vermögen (z.B. die Miete aus einem Haus in Deutschland oder deutsche Kapitalerträge) immer ordnungsgemäß deklariert haben. Nur haben sie nicht zusätzlich (!) auch das Vermögen selbst (z.B. das Haus,  die Lebensversicherung …) im sog. modelo 720 rechtzeitig (!), inhaltlich fehlerfrei (!) und ggf. jedes Jahr (!) erneut angegeben, wohlgemerkt in einer lediglich als „informatorisch“ (declaración informativa) bezeichneten Erklärung.

Eigentlich unvorstellbar, dass der Gesetzgeber selbst an die Zulässigkeit, geschweige denn Gerechtigkeit dieser Regeln glaubt. Dennoch gibt die spanische Regierung vor, auf ihre Anwendung bestehen zu wollen und erreicht damit doch nur die ohnehin Steuerehrlichen:

Denn nur diejenigen, die ihre ausländischen Erträge brav versteuern, rechnen auch damit, dass das spanische Finanzamt  fragt, aus welchen Quellen (Vermögen) diese  Eträge denn geflossen sind.

Den echten Steuerhinterzieher dagen lässt die Reglung, wie alle anderen Reglungen, die nur auf dem Papier stehen, eiskalt. Er hat schon die Erträge nicht versteuert; Spuren hat er (jedenfalls nicht selbst) keine gelegt. Er wird seine Vermögen nun auch nicht „informatorisch“ deklarieren.

Steuergerechtigkeit und eine höhere Steuererhlichkeit lässt sich nur durch mehr Steuerprüfungen erreichen, wozu viele Finanzbeamte erforderlich sind.

Statt auf die Durchsetzung von Regeln, setzt der Gesetzgeber auf mehr Regeln, oder auf strengere, indem er Sanktionen ins Absurde steigert. Hierfür ist nicht ein einziger zusätzlicher Beamter erforderlich. Es dürfte aber auch kaum wirklich neue Ertragsquellen (Vermögen) zutage fördern.

Wohlgemerkt: Angesichts eines von Jahr zu Jahr besser werdenden Informationsaustauschs – auch ohne Datenlecks –  ist vom oben beschriebenen Weg des Steuerhinterziehers dringend abzuraten. Es ist nur eine Frage der Zeit, wann reiner Tisch gemacht werden muss. Bedauerlich ist nur, dass die flankierenden Maßnahmen zum modelo 720, insbesondere die Neufassung des Art. 39 LIRPF, dieses rein Tisch machen“ zum Teil eher erschwert, als es dazu motiviert: So stellt diese Reglung z.B. bei nur geringfügig verspäteter Deklarierung sehr alter Vermögen selbst bisher ehrliche Steuerzahler vor schier unerfüllbare Nachweispflichten, die fast schon dazu anhalten, bereits versteuertes Vermögen noch nachträglich zu verstecken.

Ausführliche Informationen und Empfehlungen zum modelo 720 finden Sie auf meiner Infoseite: Die spanische Informationserklärung über Auslandsvermögen (modelo 720)

Gesetzesentwurf zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 3.9.2014 (C-127/12)

Der spanische Gesetzesentwurf zur Beseitigung der vom EuGH festgestellten Diskriminierung in der Erbschafts- und Schenkungssteuer sieht vor, dass künftig auch für diejenigen Erbschaften lokale, z.B. die katalanischen oder balearischen Steuersätze gelten, in denen der Erblasser nicht in Spanien, aber in der EU residiert, und das meiste spanische Vermögen in der fraglichen Autonomie, z.B. Katalonien liegt.

Problematisch (diskriminierend) ist danach noch immer der Fall, dass nichtresidente, aber zuletzt in der EU ansässige Erblasser kein Vermögen in Spanien hatte und der einzige Anknüpfungspunkt mit Spanien die Residenz des Erben ist.

Jedoch haben bereits zwei Parteien, nämlich CIU (Änderungsantrag (enmienda) Nr. 117) und die Regierungspartei PP (enmienda Nr. 260) Ergänzungsanträge zur Beseitigung auch dieser Diskriminierung eingebracht, die letztenendes beide vorsehen, diese Erbschaften den Steuervorschriften der Autonomie zu unterwerfen, in welcher der Erbe ansässig ist.

Angesichts der politischen Mehrheitsverhältnisse und auch, weil der ursprüngliche Entwurf die Vorgaben des EuGH wohl nur unvollständig umsetzt, ist daher damit zu rechnen, dass auch z.B. ein in Katalonien ansässiger Erbe die katalansichen Steuersätze anwenden kann, wenn der Erblasser zuletzt in Deutschland lebte und über keinerlei Vermögen in Spanien verfügte.

Beachtung verdienen aber noch Fälle, in denen das Vermögen überwiegend in erbschaftssteuerlich „teuren“ Autonomien liegen. Hier sollte rechtzeitig ein Steuerrechtler zur konsultiert werden.

 

Genau nachverfolgen lässt sich der Gesetzgebungsprozess unter folgendem link:

Proyecto de Ley por la que se modifican la Ley 35/2006, de 28 de noviembre, del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas, el texto refundido de la Ley del Impuesto sobre la Renta de No Residentes, aprobado por el Real Decreto Legislativo 5/2004, de 5 de marzo, y otras normas tributarias. (121/000109)

Aktualisierung: Der Gesetzesentwurf ist inzwischen in umgesetzt, und zwar samt der o.g Nachbesserung, so dass auch die hier in Abs. 2 genannte Diskriminierung beseitigt ist.