Aktuell: Vergütung von Gesellschafterdienstleistungen sind Arbeitseinkommen; Ausnahme: Freie Berufe

Nach der Neufassung von Art. 27.1 LIRPF hat die spansiche Finanzdirektion (DGT) klargestellt, wie die Vergütungen zu qualifizieren sind, die Gesellschafter für Dienstleistungen erhalten, die sie an ihre Gesellschaft erbringe.
Grundsätzlich handelt es sich um Arbeitseinkommen (rendimientos de trabajo) iSv Art. 17.1 LIRPF, weshalb die Vergütung auch keiner Mehrwertsteuer (IVA) oder Gewerbesteuer (IAE) unterliegt (vgl. Consulta V1147-15)
Einen Sonderfall stellen Gesellschaften dar, die Leistungen freier Berufe zum Gegenstand haben (sociedades profesionale).
Hier stellen diese Vergütungen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit iSv Art. 27.1 LIRPF dar (actividades económicas), selbst soweit es sich um Managementaufgaben für die Gesellschaft und nicht nur Berufsleistungen gegenüber deren Kunden handelt.
Hinsichtlich der Mehrwert- und Gewerbesteuer (IVA bzw. IAE) kommt es dann darauf an, ob der Gesellschafter die Tätigkeit unabhängig, dann ja, oder im Rahmen der Gesellschaftsorganisation, dann nein, ausübt (vgl. Consulta V1148-15).

 

FAQ: Anmeldung eines Gewerbes in Spanien: Welche formellen Pflichten habe ich als Selbständiger?

Wer in Spanien unbeschränkt steuerpflichtig ist hat sich, bevor er Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (sog. actividades económicas) erzielt, beim Finanzamt (Agencia Tributaria) sowie im sog. régimen de trabajadores autónomos (RETA) bei der Sozialversicherung anzumelden.

Eine ausführliche Darstellung finden sie auf folgenden Infoseiten: