Stand Vertragsverletzungsverfahren zu modelo 720

Anlässlich meines vorangehenden Posts sei mal wieder gefragt, was die europäische Kommission im Vertragsverletzungsverfahren zum modelo 720 in den letzen Jahren so getrieben hat.

Zur Erinnerung: Die Kommission ist der Auffassung, die horrenden Strafen im Zuammenhang mit dieser Auslandsvermögenserklärung (modelo 720) könnten gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstoßen. Erstmalig abzugeben war das modelo 720 Anfang 2013 für 2012. Eröffnet wurde das Vertragsverletzungsverfahren dann im November 2015 und erst am 15.2.2017 hat die Kommission Spanien in einer begündete Stellungnahme aufgefordert, seine Vorschriften innerhalb von zwei Monaten anzupassen.

Passiert ist seit dem: Nichts!

Laut Pressesprecher der Kommission befindet sich diese aber „in einem regelmäßigen Dialog mit den spanischen Behörden, um die in der genannten begründeten Stellungnahme von 2017 genannten Probleme zu lösen und wird im geeigneten Moment über die nächsten Schritte im Vertragsverletzungsverfahren entscheiden“ (Printversion der Zeitung Expansión vom 4.12.2018, Seite 16).

Inzwischen strickt Spanien munter weiter an seinem modelo 720 . Die letzte Gesetzesinitiative (siehe meinen vorangehenden Post von heute) wäre doch gut geeignet, auch die Sanktionen endlich europarechtskonform zu regeln. Vielleicht geschieht ja noch ein Wunder vor dem nächsten 31. März. Andernfalls wäre das doch ein wirklich bestens „geeigneter Momant“ für die Kommission, mal wieder tätig zu werden.

Wer das europäische Vertragsverletzungsverfahren selbst mitverfolgen möchte, kann dies auf dieser amtlichen Seite tun.

FAQ: Können deutsche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von der spanischen Einkommensteuer (IRPF) abgesetzt werden?

Leider nein! Insbesondere deutsche Rentner in Spanien beklagen sich über dieses Ergebnis:

Während jene, die nur eine spanische Rente beziehen, in aller Regel in der spanischen seguridad social versichert sind, ohne Beiträge leisten zu müssen, müssen Bezieher einer lediglich deutschen Rente Beiträge in das deutsche Krankenversicherungssystem zahlen, selbst wenn sie ihren Lebensabend in Spanien verbringen. Trotzdem müssen sie letzterenfalls ihre volle Rente (brutto) in Spanien versteuern, ohne die Beiträge für Pflege- und Krankenversicherung abziehen zu können.

Was europarechtlich vielleicht fragwürdig erscheint, sieht das spanische Finanzamt völlig unproblematisch. So argumentiert es in der Auskunft (consulta vinculante) V3180-13, vom Arbeitseinkommen (hierzu zählt auch die Rente) seien lediglich die in Art. 19.2 a) – e) LIRPF genannten Kosten abziehbar, zu denen die Beiträge zu den gennanten deutschen Pflichtversicherungen jedenfalls nicht zählen.

Wörtlich heißt es in der genannten amtlichen Auskunft vom 28.10.2013:

„… cabe señalar que los pagos que se realizan por parte de la consultante en concepto de Seguro de Enfermedad Obligatorio y Seguro de Asistencia Social de acuerdo a la legislación alemana, no tienen la consideración de gasto deducible de los rendimientos íntegros del trabajo.“

 

Aktuell: Vergütung von Gesellschafterdienstleistungen sind Arbeitseinkommen; Ausnahme: Freie Berufe

Nach der Neufassung von Art. 27.1 LIRPF hat die spansiche Finanzdirektion (DGT) klargestellt, wie die Vergütungen zu qualifizieren sind, die Gesellschafter für Dienstleistungen erhalten, die sie an ihre Gesellschaft erbringe.
Grundsätzlich handelt es sich um Arbeitseinkommen (rendimientos de trabajo) iSv Art. 17.1 LIRPF, weshalb die Vergütung auch keiner Mehrwertsteuer (IVA) oder Gewerbesteuer (IAE) unterliegt (vgl. Consulta V1147-15)
Einen Sonderfall stellen Gesellschaften dar, die Leistungen freier Berufe zum Gegenstand haben (sociedades profesionale).
Hier stellen diese Vergütungen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit iSv Art. 27.1 LIRPF dar (actividades económicas), selbst soweit es sich um Managementaufgaben für die Gesellschaft und nicht nur Berufsleistungen gegenüber deren Kunden handelt.
Hinsichtlich der Mehrwert- und Gewerbesteuer (IVA bzw. IAE) kommt es dann darauf an, ob der Gesellschafter die Tätigkeit unabhängig, dann ja, oder im Rahmen der Gesellschaftsorganisation, dann nein, ausübt (vgl. Consulta V1148-15).

 

FAQ: Besteuerung von Gewinnen aus Immobilienverkäufen (und Schenkungen !)

Wer eine Immobilie für einen höheren Preis verkauft (Übertragungswert / valor de transmisión) als er seinerzeit selbst für die Immobilie bezahlt hat (Erwerbswert / valor de adquisición) erzielt einen Veräußerungsgewinn, auf den er Einkommenssteuer (IRPF) oder ggf. Nichtresidentensteuer (IRNR) in Spanien zu zahlen hat.

Anders als in Deutschland, wo EStG 23 (1) 1 solche Gewinne aus mehr als zehn Jahre gehaltenen Immobilien von der Besteuerung als sog. private Veräußerungsgeschäfte ausnimmt, exisitiert in Spanien keine vergleichbare Spekulationsfrist (mehr).

Was viele nicht wissen ist, dass diese Steuer auch bei Schenkungen anfällt. Auch der Schenker (!) hat Einkommens- bzw. Nichtresidentensteuer auf den theoretischen Gewinn zu zahlen, der sich in diesem Fall  aus der Differenz zwischen dem in der Schenkungsurkunde angegebenen Verkehrswert und dem seinerzeit deklarierten Erwerbswert ergibt (sog. ganancia patrimonial oder plusvalía del donante).

Zu den Neuigkeiten in 2015 gehört, dass die Erwerbswerte bei der Gewinnermittlung nicht mehr aktualisiert werden und dass die Minderung der vor dem 20.1.2006 entstandenen Gewinne neuen Einschränkungen unterliegt.

Berechnen Sie die genaue Nichtresidentensteuer auf Immobilienveräußerungen mit folgendem Online-Rechner.

FAQ: Wann unterliegen deutsche Renten der spanischen Einkommenssteuer?

Antwort: Immer, wenn der Rentner in Spanien lebt ! 

Wer in Spanien unbeschränkt steuerpflichtig ist, zahlt hier auch auf seine deutsche Rente momentan bis zu 56% Einkommenssteuer (IRPF).

Lesen weiter auf meiner Infoseite Besteuerung deutscher Renten in Spanien.

FAQ: Anmeldung eines Gewerbes in Spanien: Welche formellen Pflichten habe ich als Selbständiger?

Wer in Spanien unbeschränkt steuerpflichtig ist hat sich, bevor er Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (sog. actividades económicas) erzielt, beim Finanzamt (Agencia Tributaria) sowie im sog. régimen de trabajadores autónomos (RETA) bei der Sozialversicherung anzumelden.

Eine ausführliche Darstellung finden sie auf folgenden Infoseiten:

 

 

Wer ausschließlich Arbeitseinkommen bis max. 22.000 € bezieht, muss keine Steuererklärung abgeben

Die spanischen Einkommenssteuerverordnung regelt in Art. 61.2 ff. RIRPF eine Reihe von Ausnahmen, wann ausnahmsweise keine Einkommensteuererklärung abzugeben ist.

Die praktisch wichtigste Grenze ist die für Arbeitseinkommen bis zu 22.000 €. Lesen Sie auf meiner Infoseite zum Thema, wann im Einzelnen eine Steuererklärung in Spanien abzugeben ist und wann nicht.