FAQ: Können deutsche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von der spanischen Einkommensteuer (IRPF) abgesetzt werden?

Leider nein! Insbesondere deutsche Rentner in Spanien beklagen sich über dieses Ergebnis:

Während jene, die nur eine spanische Rente beziehen, in aller Regel in der spanischen seguridad social versichert sind, ohne Beiträge leisten zu müssen, müssen Bezieher einer lediglich deutschen Rente Beiträge in das deutsche Krankenversicherungssystem zahlen, selbst wenn sie ihren Lebensabend in Spanien verbringen. Trotzdem müssen sie letzterenfalls ihre volle Rente (brutto) in Spanien versteuern, ohne die Beiträge für Pflege- und Krankenversicherung abziehen zu können.

Was europarechtlich vielleicht fragwürdig erscheint, sieht das spanische Finanzamt völlig unproblematisch. So argumentiert es in der Auskunft (consulta vinculante) V3180-13, vom Arbeitseinkommen (hierzu zählt auch die Rente) seien lediglich die in Art. 19.2 a) – e) LIRPF genannten Kosten abziehbar, zu denen die Beiträge zu den gennanten deutschen Pflichtversicherungen jedenfalls nicht zählen.

Wörtlich heißt es in der genannten amtlichen Auskunft vom 28.10.2013:

„… cabe señalar que los pagos que se realizan por parte de la consultante en concepto de Seguro de Enfermedad Obligatorio y Seguro de Asistencia Social de acuerdo a la legislación alemana, no tienen la consideración de gasto deducible de los rendimientos íntegros del trabajo.“

 

FAQ: Welche Risiken birgt die Scheinselbständigkeit in Spanien?

Antwort: Für den vermeintlichen „Kunden“ vor allem, dass er alle Pflichten eines Arbeitgebers hat.

Zwar gibt es keinen vergleichbaren spanischen Begriff – insbesondere ist der Scheinselbstständige nicht mit dem sog. abhängigen Selbstständigen (trabajador autónomo económicamente dependiente (kurz TRADE) zu verwechseln (s.u.).

Aber auch in Spanien ist die Rechtspraxis nicht blind dafür, dass Personen nur zum Schein als Selbsständige auftreten, in Wirklichkeit aber unselbstständig beschäftigt sein können. Sie haben dann Anspruch auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag, Kündigungsschutz und Sozialversicherung im sog. régimen general.

Lesen Sie weiter auf meiner ausführlichen Infoseite Abhängige Selbstständigkeit (TRADE) und Scheinselbstständigkeit in Spanien.

FAQ: Gibt es in Spanien eine Einwohnermeldeamtsanfrage (Melderegisterauskunft) ?

Nein. Eine allgemeine Melderegisterauskunft wie etwa in Deutschland, wo die Einwohnermeldeämter Angaben wie Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und gegenwärtige Anschrift grundsätzlich jedermann mitteilen, gibt es in Spanien nicht.

Zwar besteht eine Meldepflicht (Art. 15 Ley 7/1985), jedoch dürfen Behörden über die gemeldeten Daten Dritten grundsätzlich keine Auskunft erteilen.

Alternativen: Für Firmen und eingetragene Gewerbe lassen sich alle relevanten Daten im Handelsregister einsehen. Noch weitergehend sind die Quellen der ordentlichen Gerichte, die Privatleuten aber nur mittelbar, im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zur Verfügung stehen (Stichwort gerichtliche Wohnsitzermittlung (sog. averiguación judicial del domicilio)).