Vorgestern (22.11.2018) hat der Senat dem neuen spanischen Datenschutzgesetz ( Ley Orgánica de Protección de Datos Personales y garantía de los derechos digitales) zugestimmt. Zu seinem Inkraftreten fehlt noch die Veröffentlichung im Amtsblatt BOE, hier (DOGC) lässt sich aber bereits der Volltext nachlesen, dem der Senat letztlich unverändert zugestimmt hat.
Dem Pressespiegel zufolge ist umstrittenster Punkt des Gesetzes dessen dritter Zusatzartikel, welcher dem Wahlgesetz (LO 5/1985 del Régimen Electoral General) einen Artikel 58 bis hinzufügt Dessen Absatz Nr.2 erlaubt es politischen Parteien in der Wahlkampfzeit, Daten aus Webseiten und öffentlichen Quellen für politische Aktivitäten zu nutzen. Ferner gilt nach seinem Absatz Nr.3 das elektronische Versenden von Wahlwerbung und die Beauftragung von Wahlwerbung in sozialen Netzwerken nicht als kommerzielle Aktivität oder Mitteilung (actividad o comunicación comercial).
Die spanische Datenschutzagentur AEPD hat damit kein Problem, wie sich aus deren gestrigen Stellungnahme ergibt. Ihr zufolge stehe Vorschrift nunmehr im Einklang mit Erwägungsgrund 56 der europäischen DSGVO (Wortlaut, s.u.), nachdem die Möglichkeit, politische Nutzerprofile für Wahlwerbung zu erstellen und zu nutzen sowie der Begriff Datenverarbeitung (tratamiento) aus dem ursprünglichen Ergänzungsantrag (enmienda 331) betreffend Artikel 58 bis gestrichen worden war.
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