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Aktuell: Ab 2.10.2016 zählen Samstage im Verwaltungsverfahren nicht mehr

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Nach Art. 30.2 des neuen, am 2.10.2016 in Kraft tretenden spanischen Verwaltungsverfahrensgesetz (Ley 39/2015) gelten Samstage nunmehr als „inhábil“, d.h. sie werden bei nach Tagen bestimmten Fristen nicht mehr mitgezählt, genau wie bisher nur Sonn- und Feiertage.

Im Zivilverfahren galt dies übrigens schon immer (Art. 182.1 LOPF), neu ist die Fristberechnung also für die Verwaltungsverwahren, einschließlich Steuerverfahren.

Aktuell: Spanische Einkommenssteuererklärung für 2015 (modelo 100)

Bis spätestens 30.6.2016 ist die spanische Einkommenssteuer ( kellynarong gifsdeclaración de la renta) für das Veranlagungsjahr 2015 mittels Formular modelo 100 zu deklarieren.

Soll das Finanzamt die Steuer bequem vom Konto abbuchen, endet die Frist bereits am 25.6.2016.

Unter bestimmten Umständen besteht ein Befreiung von der formellen Deklarierungspflicht.

Prüfen Sie mit meinem Online-Assistenten selbst, wann dies der Fall ist.

Aktuell: EU leitet Verfahren wegen modelo 720 ein

Mit Beschluss vom 19.11.2015 hat die Europäische Kommission Spanien nunmehr aufgefordert, innerhalb von 2 Monaten Stellung zu den Vorwürfen der Europarechtswidrigkeit der spanischen Deklarierung von Auslandsvermögen (modelo 720) zu nehmen.

Damit ist nun endlich ein europäisches Vertagsverletzungsverfahren formell eingeleitet worden. Verfolgen lässt es sich bei der Kommission unter der Referenz 2014/4330.

 

Aktuell: Erste Stellungnahme der EU-Kommission zum modelo 720

Entgegen anders lautenden Gerüchten hat die EU-Kommission momentan noch kein Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien im Zusammenhang mit dem modelo 720 eingeleitet.

Ihr liegen aber bereits eine Reihe von Anzeigen vor, zu denen sie gemeinsam mit einem unter dem Namen Pilot 5652/13/TAXU bekannt gewordenen Schreiben Stellung genommen hat. Folgender Link enthält eine Kopie des Schreiben, welches die spanischen Steuerberatervereinigung AEDAF erhalten hat: Pilot 5652/13/TAXU.

Von den vielen Argumenten, die gegen die Vereinbarkeit des modelo 720 mit europäischem Recht ins Feld geführt werden, wird die Kommission wohl nur zwei weiterverfolgen:

1. Einerseits, dass die Sanktionen die Kapitalverkehrsfreiheit einschränken könnten, wenn sich herausstellt, dass ihre Anwendung in der Praxis eine systematische, unverhältnismäßig hohe Bestrafung von weniger schwerwiegenden Fällen ohne wirtschaftlichen Schaden bedeutet, was sich aber erst noch zeigen müsse.

Wörtlich behauptet die Kommission, „keinerlei Kenntnis davon zu haben, (…), dass die Verwaltungspraxis systematisch eine rigorose Bestrafung aller kleineren Verstöße im Zusammenhang mit der Deklarierung mit sich bringt, selbst wenn sich keine Auswirkungen auf die Steuerschuld (…) ergibt.“ Deshalb bittet sie Betroffene sogar ausdrücklich, entsprechende Sachverhalte mitzuteilen.

Mir persönlich ist absolut rätselhaft, welche Zweifel an einer systematischen, rigorosen Bestrafung von Bagatellen ohne jeden wirtschaftlichen Schaden für den Fiskus noch bestehen können, soweit es um die Sanktionierung mit 100 € pro Vermögenselement, zugleich 1.500 € Mindestsanktion pro Kategorie für die freiwillige, wenngleich verspätete Abgabe des modelo 720 geht, bei der sich das Bußgeld für zwei ehrliche, aber einen Tick zu langsame Eheleute mit einem gemeinsamen und immer korrekt versteuertem Standardwertpapierdepot leicht auf 10.000 € summiert. Hierbei sehen die Sanktionsnormen keinerlei Ermessensspielraum vor, der in der „Verwaltungspraxis“ irgendeine Linderung bringen könnte. Die Praxis steht damit schon jetzt fest. Dass die Verspätung keinerlei Auswirkungen auf die Steuerschuld hat, ergibt sich schon daraus, dass es sich beim modelo 720 um eine rein informatorische Erklärung handelt. Bei der bloßen Verspätung wird auch nichts versteckt, also etwa potentiell der Besteuerung entzogen. Im Gegenteil, die Besteuerung wird erleichtert, was eigentlich belohnt werden sollte.

2. Andererseits meldet die EU-Kommission Bedenken hinsichtlich der Unverjährbarkeit im Zusammenhang mit den sog. „ungerechtfertigten Vermögensgewinnen“ aufgrund ausländischen, nicht oder nicht fristgerecht deklarierten Auslandsvermögens an. Jedoch auch hier, nicht ohne den einschränkenden Hinweis, dass eine gewisse Ungleichbehandlung bei ausländischem Vermögen durchaus gerechtfertigt sein kann.

Hierführ hätten wir das EU-Recht wohl nicht gebraucht: Dass es bei der faktischen Unverjährbarkeit nicht mit rechten Dingen zugehen kann, liegt schon nach spanischem Vefassungsrecht auf der Hand (Stichwort Rechtssicherheit). Und wenn wir schon Verfassungsprinzipien bemühen, dann dürfte das Verbot der echten Rückwirkung das einfachere Argument sein, soweit Vermögen betroffen ist, hinsichtlich dessen Erwerb die Verjährung nach einst geltendem Recht bereits voll erlangt worden war.

Im Ergebnis klingen die ersten offiziellen Verlautbarungen der EU zum modelo 720 eher enttäuschend. Vielleicht sollten die Betroffenen doch mehr Hoffnung in das spanische Verfassungsgericht setzen. Dieses kennt seine „Pappenheimer“ (das „ministerio de hacienda“) schließlich und sieht hoffentlich gleich, wo der Haase langläuft: Abschreckung mit unverhältismäßig hohen (d.h. unzulässigen) Sanktionen, mit dem (lobenswerten) Ziel, schwarze Vermögen ans Licht zu bringen; aber mit dem gesetzestechnischen Mangel, bei den speziellen Sanktionen versteuertes und unversteuertes Vermögen über einen Kamm zu scheren; und mit der Nebenwirkung, an Auslandsvermögen so hohe und schwer zu erfüllende formelle Anforderungen zu stellen, dass man schon lebensmüde sein muss, sein Kapital nicht in Spanien anzulegen, worin die Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit liegt, soweit  in der EU angelegtes Vermögen betroffen ist.

Aktuell: Erste Sanktionen wegen verspäteter Deklarierung des Auslandsvermögens

Die ersten Mandanten, die ihr Auslandsvermögen zwar deklariert, das sog. jennifer connelly nude Nora 1 rated FIT LATINA on OFmodelo 720 aber nicht „fristgerecht“ eingereicht haben, haben Anhörungsschreiben erhalten, in denen das spanische Finanzamt ihnen 100 € pro verspätet deklariertes Vermögenselement ankündigt. Mann stelle sich das nur mal vor, bei einem normalen Wertpapierdepot mit nur 50 Titeln, zum Teil sogar denselben, aber zu unterschiedlichen Zeitpunkten erworben, kommen da schon 5.000 € an Bußgeldern zusammen. Wenn dann die Ehefrau noch Mitinhaberin oder Bevollmächtige des Depots war, soll es schon das Doppelte sein.

Hätten die Mandanten überhaupt kein modelo 720 abgegeben, betrüge die Sanktion jetzt 250.000 €, für beide Eheleute zusammen sogar eine halbe Million Euro (5.000 € pro Element). Kaum vorstellbar, dass eine solches Bußgeld vor Gericht bestand hat, zumal wenn das Vermögen selbst in Einzelfällen nur ca. 50.000 € zu betragen braucht (Stichwort Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Leistungsfähigkeitsprinzip).

Aber auch die „kleine“ Sanktion erscheint schon unverhältnismäßig hoch. Gute Argumente gibt es m.E. ferner gegen die Zählweise mehrer gleichartiger Wertpapiere und schließlich liegt die erste Stellungnahme der Europäischen Kommission  zur Vereinbarkeit des modelo 720 u.a. mit der Kapitalverkehrsfreiheit vor, die hoffen lässt.

Der Wortlaut der Gesetzesgrundlage ist allerdings eindeutig, Ermessensspielraum besteht keiner. Die Betroffenen müssen sich damit auf eine lange gerichtliche Auseinandersetzung einstellen.

Nicht zu verwechseln ist vorliegende Sanktion übrigens mit den berühmten 150%, die momentan durch die Presse geistern und von denen die Finanzverwaltung angeblich Abstand nehmen will. Diese Sanktion iHv 150% der fälligen Steuernachzahlung fiele zusätzlich zur vorliegenden an, wenn sich herausstellte, dass das nicht oder verspätet deklarierte Auslandsvermögen aus nicht versteuertem Einkommen herrührte.

 

FAQ: Wie hoch sind die Anwaltskosten in Spanien?

Anwaltshonorare sind in Spanien frei vereinbar. Die Rechtsanwaltskammern geben jedoch Empfehlungen heraus, die in der Praxis die Richtschnur insbesondere für Kostenerstattungen darstellen.

Berechnen Sie das von der Rechtsanwaltskammer Barcelona empfohlene Honorar selbst mit meinem Online-Rechner für Anwaltsgebühren.

FAQ: Können deutsche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von der spanischen Einkommensteuer (IRPF) abgesetzt werden?

Leider nein! evelyn938 onlyfan leaked Insbesondere deutsche Rentner in Spanien beklagen sich über dieses Ergebnis:

Während jene, die nur eine spanische Rente beziehen, in aller Regel in der spanischen seguridad social versichert sind, ohne Beiträge leisten zu müssen, müssen Bezieher einer lediglich deutschen Rente Beiträge in das deutsche Krankenversicherungssystem zahlen, selbst wenn sie ihren Lebensabend in Spanien verbringen. Trotzdem müssen sie letzterenfalls ihre volle Rente (brutto) in Spanien versteuern, ohne die Beiträge für Pflege- und Krankenversicherung abziehen zu können.

Was europarechtlich vielleicht fragwürdig erscheint, sieht das spanische Finanzamt völlig unproblematisch. So argumentiert es in der Auskunft (consulta vinculante) V3180-13, vom Arbeitseinkommen (hierzu zählt auch die Rente) seien lediglich die in Art. 19.2 a) – e) LIRPF genannten Kosten abziehbar, zu denen die Beiträge zu den gennanten deutschen Pflichtversicherungen jedenfalls nicht zählen.

Wörtlich heißt es in der genannten amtlichen Auskunft vom 28.10.2013:

„… cabe señalar que los pagos que se realizan por parte de la consultante en concepto de Seguro de Enfermedad Obligatorio y Seguro de Asistencia Social de acuerdo a la legislación alemana, no tienen la consideración de gasto deducible de los rendimientos íntegros del trabajo.“

 

Aktuell: Vergütung von Gesellschafterdienstleistungen sind Arbeitseinkommen; Ausnahme: Freie Berufe

Nach der Neufassung von Art. 27.1 LIRPF hat die spansiche Finanzdirektion (DGT) klargestellt, wie die Vergütungen zu qualifizieren sind, die Gesellschafter für Dienstleistungen erhalten, die sie an ihre Gesellschaft erbringe.
Grundsätzlich handelt es sich um Arbeitseinkommen (rendimientos de trabajo) iSv Art. 17.1 LIRPF, weshalb die Vergütung auch keiner Mehrwertsteuer (IVA) oder Gewerbesteuer (IAE) unterliegt (vgl. Consulta V1147-15)
Einen Sonderfall stellen Gesellschaften dar, die Leistungen freier Berufe zum Gegenstand haben (sociedades profesionale).
Hier stellen diese Vergütungen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit iSv Art. 27.1 LIRPF dar (actividades económicas), selbst soweit es sich um Managementaufgaben für die Gesellschaft und nicht nur Berufsleistungen gegenüber deren Kunden handelt.
Hinsichtlich der Mehrwert- und Gewerbesteuer (IVA bzw. IAE) kommt es dann darauf an, ob der Gesellschafter die Tätigkeit unabhängig, dann ja, oder im Rahmen der Gesellschaftsorganisation, dann nein, ausübt (vgl. Consulta V1148-15).

 

FAQ: Was passiert wenn der Inhaber eines spanischen Kontos stirbt?

Wenn der Inhaber eines spanischen Kontos stirbt, geht die Inhaberschaft so, wie sie bestanden hat, auf dessen Erben über.

Vollmachten an dem Konto erlöschen mit dem Tod des Inhabers.

Um über das Guthaben zu verfügen, müssen die Erben der Bank die Versteuerung ihrer Erbschaft sowie ihre Rechtsstellung als Erben aufwändig nachweisen.

Alle alle Erleichterungen der Verfügungsmöglichkeiten der Erben sind mit Einschränkungen oder Nachteilen verbunden. Eine zuverlässige Lösung können Schenkungen sein.

Lesen Sie weiter auf meiner Infoseite: Erbschaft spanischer Bankkonten.

Aktuell: Neue Regeln für „europäische“ Erbschaften

Erblasser, die ab dem 17. August 2015 versterben, werden nach Vorschriften der neuen Europäischen Erbrechtsverordnung (VO (EU( 650/2012) beerbt.

Diese enthält zwar keine eigenen Erbrechtsvorschriften, regelt aber europaweit einheitlich, die Gesetze welchen Landes – sogar Nicht-EU-Landes – auf die Erbschaft anwendbar sind.

Wer als Deutscher seinen Ruhestand in Spanien verlebt, kann ohne sein Zutun plötzlich nach spanischem Recht beerbt werden. Bestehende, grundsätzlich auch weiterhin wirksame Testamente sollten sie daher dringend auf eine geeignete Rechtswahl überprüfen und gegebenenfalls anpassen lassen.

Lesen Sie mehr zum Thema auf meiner Infoseite: Überblick zur EU-Erbrechtsverordnung