Steuerbefreiung bis zu 60.100 € bei Auslandstätigkeit

Für in Spanien unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer enthält Art. 6 RIRPF eine interessante Befreiung, wonach sie ausländischen Arbeitslohn bis zu 60.100€ in Spanien steuerfrei beziehen können.

Voraussetzung hierfür ist, vereinfacht gesagt, dass:

  • der Arbeit effektiv im Ausland ausgeführt wird
  • und zwar für einen ausländischen Arbeitgeber oder eine ausländische Betriebsstätte
  • und im gennannten Ausland, wobei es sich um keine Steueroase handeln darf, Einkommensteuer gezahlt wird

Wann sollte ich, mit Wohnsitz in Spanien, einen Freistellungsauftrag für mein deutsches Konto erteilen?

Der deutsche Freistellungsauftrag macht für Steuerausländer (aus deutscher Sicht) immer dann Sinn, wenn

  • die Kapitalerträge auf dem deutschen Konto den Freibetrag von 801 € bzw. 1.602 € (für gemeinsam veranlagende Eheleute) nicht überschreiten (sog.Sparer-Pauschbetrag, § 20 Abs. 9 EStG, der gem. § 50 Abs.1 S. 3 EStG sensu contrario auch bei beschränkter Steuerpflicht gilt) oder
  • die Erträge kein inländisches (deutsches) Einkommen iSv § 49 EStG darstellen, was etwa bei normalen Kontozinsen der Fall ist oder bei Einnahmen aus der Veräußerung von Wertpapieren.

Gesetzesentwurf zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 3.9.2014 (C-127/12)

Der spanische Gesetzesentwurf zur Beseitigung der vom EuGH festgestellten Diskriminierung in der Erbschafts- und Schenkungssteuer sieht vor, dass künftig auch für diejenigen Erbschaften lokale, z.B. die katalanischen oder balearischen Steuersätze gelten, in denen der Erblasser nicht in Spanien, aber in der EU residiert, und das meiste spanische Vermögen in der fraglichen Autonomie, z.B. Katalonien liegt.

Problematisch (diskriminierend) ist danach noch immer der Fall, dass nichtresidente, aber zuletzt in der EU ansässige Erblasser kein Vermögen in Spanien hatte und der einzige Anknüpfungspunkt mit Spanien die Residenz des Erben ist.

Jedoch haben bereits zwei Parteien, nämlich CIU (Änderungsantrag (enmienda) Nr. 117) und die Regierungspartei PP (enmienda Nr. 260) Ergänzungsanträge zur Beseitigung auch dieser Diskriminierung eingebracht, die letztenendes beide vorsehen, diese Erbschaften den Steuervorschriften der Autonomie zu unterwerfen, in welcher der Erbe ansässig ist.

Angesichts der politischen Mehrheitsverhältnisse und auch, weil der ursprüngliche Entwurf die Vorgaben des EuGH wohl nur unvollständig umsetzt, ist daher damit zu rechnen, dass auch z.B. ein in Katalonien ansässiger Erbe die katalansichen Steuersätze anwenden kann, wenn der Erblasser zuletzt in Deutschland lebte und über keinerlei Vermögen in Spanien verfügte.

Beachtung verdienen aber noch Fälle, in denen das Vermögen überwiegend in erbschaftssteuerlich „teuren“ Autonomien liegen. Hier sollte rechtzeitig ein Steuerrechtler zur konsultiert werden.

 

Genau nachverfolgen lässt sich der Gesetzgebungsprozess unter folgendem link:

Proyecto de Ley por la que se modifican la Ley 35/2006, de 28 de noviembre, del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas, el texto refundido de la Ley del Impuesto sobre la Renta de No Residentes, aprobado por el Real Decreto Legislativo 5/2004, de 5 de marzo, y otras normas tributarias. (121/000109)

Aktualisierung: Der Gesetzesentwurf ist inzwischen in umgesetzt, und zwar samt der o.g Nachbesserung, so dass auch die hier in Abs. 2 genannte Diskriminierung beseitigt ist.

Wer ausschließlich Arbeitseinkommen bis max. 22.000 € bezieht, muss keine Steuererklärung abgeben

Die spanischen Einkommenssteuerverordnung regelt in Art. 61.2 ff. RIRPF eine Reihe von Ausnahmen, wann ausnahmsweise keine Einkommensteuererklärung abzugeben ist.

Die praktisch wichtigste Grenze ist die für Arbeitseinkommen bis zu 22.000 €. Lesen Sie auf meiner Infoseite zum Thema, wann im Einzelnen eine Steuererklärung in Spanien abzugeben ist und wann nicht.

 

Wie lässt sich Schuldnervermögen in Spanien ermitteln?

Was im deutschen Zivilprozess die Vermögensauskunft des Schuldners im Rahmen der zivilrechtlichen Zwangsvollstreckung nach § 802c ZPO (früher oft Offenbarungseid genannt) ist, ist in Spanien die Manifestación de bienes del ejecutado gemäß Art. 589 LEC.

Sie kann nur vom Richter im Rahmen eines Vollstreckungsprozesses angeordnet, ggf. mit Zwangsgeld durchgesetzt und bei Falschauskunft mit Sanktionen belegt werden.

In der Praxis vergeht häufig viel Zeit, bis die richterliche Anordnung dem Vollstreckungsgegner überhaupt zugestellt werden kann. Daher ist es wichtig, parallel Vermögensermittlungsmaßnahmen zu ergreifen, an denen der Schuldner nicht mitwirken muss, wie etwa gerichtliche Vermögensermittlung nach Art. 590 LEC.

Die spanische Grunderwerbssteuer (ITP-AJD)

Die Grunderwerbssteuer beträgt in Katalonien momentan 10% des Kaufpreises.

Sie fällt insbesondere beim Kauf von Grundstücken / Immobilien an.

Zu zahlen hat Sie Käufer und zwar innerhalb von einem Monat ab dem Kauf.

Ohne den Nachweis, dass diese Steuer ordungsgemäß abgeführt wurde, kann das Grundstück nicht im Grundbuch umgetragen werden.