Aktuell: Post von der Bank für Nichtresidente (die declaración de actividad)

In letzter Zeit erhalten viele Nichtresidente vermehrt Post von ihrer spanischen Bank mit der Auforderung, Angaben über Identität und Berufstätigkeit zu machen (z.T. declaración de actividad oder ähnlich genannnt).

Hintergrund ist die 7. Übergangsvorschrift des Geldwäschegesetzes (DT 7ª Ley 10/2010), nach welcher die Banken nur noch bis zum 28.4.2015 Zeit haben, die dort geregelten Sorfaltspflichten betreffend ihrer Altkunden umzusetzen.

Gem Art. 11 Ley 10/2010 iVm Art. 19.3 a) 1. RD 304/2014 haben die Banken bei Nichtresidenten dabei erhöhte Sorgfalt (medidas reforzadas de diligencia debida) walten zu lassen. Hierzu gehört nach Art. 20 RD 304/2014 wiederum die Überprüfung der Identität und der Aktivitäten der Kunden.

Das Schreiben der Bank sollte daher keinen Kunden in Panik versetzen: Ihm muss kein konkreter Verdacht zugrunde liegen, sondern es dürfte sich um eine Routinemaßname aufgrund des o.g. „Generalverdachts“ handeln.

 

FAQ: Welche Risiken birgt die Scheinselbständigkeit in Spanien?

Antwort: Für den vermeintlichen „Kunden“ vor allem, dass er alle Pflichten eines Arbeitgebers hat.

Zwar gibt es keinen vergleichbaren spanischen Begriff – insbesondere ist der Scheinselbstständige nicht mit dem sog. abhängigen Selbstständigen (trabajador autónomo económicamente dependiente (kurz TRADE) zu verwechseln (s.u.).

Aber auch in Spanien ist die Rechtspraxis nicht blind dafür, dass Personen nur zum Schein als Selbsständige auftreten, in Wirklichkeit aber unselbstständig beschäftigt sein können. Sie haben dann Anspruch auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag, Kündigungsschutz und Sozialversicherung im sog. régimen general.

Lesen Sie weiter auf meiner ausführlichen Infoseite Abhängige Selbstständigkeit (TRADE) und Scheinselbstständigkeit in Spanien.

FAQ: Anmeldung eines Gewerbes in Spanien: Welche formellen Pflichten habe ich als Selbständiger?

Wer in Spanien unbeschränkt steuerpflichtig ist hat sich, bevor er Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (sog. actividades económicas) erzielt, beim Finanzamt (Agencia Tributaria) sowie im sog. régimen de trabajadores autónomos (RETA) bei der Sozialversicherung anzumelden.

Eine ausführliche Darstellung finden sie auf folgenden Infoseiten:

 

 

FAQ: Gibt es in Spanien eine Einwohnermeldeamtsanfrage (Melderegisterauskunft) ?

Nein. Eine allgemeine Melderegisterauskunft wie etwa in Deutschland, wo die Einwohnermeldeämter Angaben wie Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und gegenwärtige Anschrift grundsätzlich jedermann mitteilen, gibt es in Spanien nicht.

Zwar besteht eine Meldepflicht (Art. 15 Ley 7/1985), jedoch dürfen Behörden über die gemeldeten Daten Dritten grundsätzlich keine Auskunft erteilen.

Alternativen: Für Firmen und eingetragene Gewerbe lassen sich alle relevanten Daten im Handelsregister einsehen. Noch weitergehend sind die Quellen der ordentlichen Gerichte, die Privatleuten aber nur mittelbar, im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zur Verfügung stehen (Stichwort gerichtliche Wohnsitzermittlung (sog. averiguación judicial del domicilio)).

 

FAQ: Wie lange dauert es, eine S.L. zu gründen?

Antwort: Die Gründung einer spanischen GmbH – sociedad de responsabilidad limitada – mit ausländischen Gesellschaftern dauert erfahrungsgemäß mindestens zwei Monate.

Lesen weiter auf meiner Infoseite  Gesellschaftsgründung, welches die zwingenden Schritte sind und wie Sie Zeit sparen können.

Aktuell: Neue Gerichtskostenbefreiung (tasas judiciales)

Neu: Seit dem 29.2.2015 sind unter anderem natürliche Personen wieder von den Gerichtsgebühren in Spanien (tasas judiciales) befreit.

Die konkrete Befreiung findet sich im Art. 4.2 a)  Ley 10/2012.  Weitere Befreiungstatbestände finden Sie im folgenden Auszug aus dem Amtsblatt (BOE).

Wie hoch sind die Notargebühren in Spanien?

Obwohl die Notargebühren auch in Spanien gesetzlich geregelt sind, geben Notarrechnungen nicht selten kaum Aufschluss über die einzelnen Gebührentatbestände.

Wer für Deutschland die Gebühren im Vorfeld klären will, findet im Internet zahlreiche Blogs mit Fallbeispielen und Gebührenberechnungen bis auf den Cent.

In Spanien scheinen vergleichbare Rechenbeispiele ein gut gehütetes Geheimnis zu sein. Selbst die amtliche Seite der spanischen Notare enthält nur sehr spärliche Information hierzu.

Meine Infoseite hierzu enthält einen simplen Gebührenrechner für Urkunden mit Gegenstandswert. Folgen Sie dem vorstehenden Link für mehr Information.

 

Trick zur Rentenregulierung 2010?

Gerücht: Gerade höre ich, unter deutschen Rentnern kursiere der „Trick“, man könne das Formular GG2299 zur straffreien Regulierung von Auslandsrenten (siehe betreffende Sonderseite in meinen FAQs) in Spanien so spät abgeben, dass das Finanzamt keine Zeit mehr habe, bezüglich des – am 30. Juni verjährenden – Jahres 2010 rechtzeitig zu reagieren.

So bräuchte man bezüglich 2010 angeblich keine Nachtragserklärung (declaración complementaria) zu machen.

Fakten: Das Formular GG2299 ist als eine auf die Selbstveranlagung der Steuer gerichtete Handlung des Steuerschuldners iSv Art. 68.1 c) LGT zu einzuordnen.

Der  „trickreiche“ Rentner, der das Jahr 2010 im Fromular GG2299 zwar angibt, dann aber nicht auch entsprechend nachversteuert, unterbricht nicht nur selbst die Verjährung sondern, sondern serviert seine Verfehlung dem Finanzamt noch auf dem Silbertablett.

Wer das Jahr 2010 dagegen nicht angibt riskiert – bis zur üblichen Verjährungsgrenze – obendrein Zinsen und Sanktionen zahlen zu müssen.

Tip: Misstrauen Sie Tricks aus dem Bekanntenkreis. Deklarieren Sie immer richtig.

Aktuell: Kein (!) Ende der Deklarierung von Auslandsvermögen (modelo 720)

„¿Final del modelo 720?“ , so titelte laVanguardia diesen Monat in ihrer Steuerkolumne (am 11.2.2015 auf Seite 55). Die Europäische Kommission hatte die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen die spanischen Reglungen zur Auslandsvermögendeklarierung angekündigt.

Dennoch kann momentan keine (!) Entwarnung  gegeben werden. Trotz Brüssler „Ankündigung“ (registriert ist ein Vertragsverletzungsverfahren nocht nicht), besteht die spanische Regierung auf die Rechtmäßigkeit der Reglung und hat sogar eine verstärkte Überprüfung angekündigt (vgl. La Moncloa, Mitteilungen vom 17.2.2015 und18.2.2015 sowie laVanguardia vom 28.1.2015).

Von Anfang an hielten viele Berater die Reglung nicht nur europarechtlich für diskriminierend (wegen ungleichen formellen Pflichten und Sanktionen), sondern auch verfassungsrechtlich für unhaltbar (Stichwort: Unverjährbarkeit sog. ganancias patrimoniales no justificadas).

Sanktionen im fünfstelligen Bereich treffen selbst brave Steuerzahler wie aus heiterem Himmel: Zwar mögen sie die Erträge aus ihrem ausländischen Vermögen (z.B. die Miete aus einem Haus in Deutschland oder deutsche Kapitalerträge) immer ordnungsgemäß deklariert haben. Nur haben sie nicht zusätzlich (!) auch das Vermögen selbst (z.B. das Haus,  die Lebensversicherung …) im sog. modelo 720 rechtzeitig (!), inhaltlich fehlerfrei (!) und ggf. jedes Jahr (!) erneut angegeben, wohlgemerkt in einer lediglich als „informatorisch“ (declaración informativa) bezeichneten Erklärung.

Eigentlich unvorstellbar, dass der Gesetzgeber selbst an die Zulässigkeit, geschweige denn Gerechtigkeit dieser Regeln glaubt. Dennoch gibt die spanische Regierung vor, auf ihre Anwendung bestehen zu wollen und erreicht damit doch nur die ohnehin Steuerehrlichen:

Denn nur diejenigen, die ihre ausländischen Erträge brav versteuern, rechnen auch damit, dass das spanische Finanzamt  fragt, aus welchen Quellen (Vermögen) diese  Eträge denn geflossen sind.

Den echten Steuerhinterzieher dagen lässt die Reglung, wie alle anderen Reglungen, die nur auf dem Papier stehen, eiskalt. Er hat schon die Erträge nicht versteuert; Spuren hat er (jedenfalls nicht selbst) keine gelegt. Er wird seine Vermögen nun auch nicht „informatorisch“ deklarieren.

Steuergerechtigkeit und eine höhere Steuererhlichkeit lässt sich nur durch mehr Steuerprüfungen erreichen, wozu viele Finanzbeamte erforderlich sind.

Statt auf die Durchsetzung von Regeln, setzt der Gesetzgeber auf mehr Regeln, oder auf strengere, indem er Sanktionen ins Absurde steigert. Hierfür ist nicht ein einziger zusätzlicher Beamter erforderlich. Es dürfte aber auch kaum wirklich neue Ertragsquellen (Vermögen) zutage fördern.

Wohlgemerkt: Angesichts eines von Jahr zu Jahr besser werdenden Informationsaustauschs – auch ohne Datenlecks –  ist vom oben beschriebenen Weg des Steuerhinterziehers dringend abzuraten. Es ist nur eine Frage der Zeit, wann reiner Tisch gemacht werden muss. Bedauerlich ist nur, dass die flankierenden Maßnahmen zum modelo 720, insbesondere die Neufassung des Art. 39 LIRPF, dieses rein Tisch machen“ zum Teil eher erschwert, als es dazu motiviert: So stellt diese Reglung z.B. bei nur geringfügig verspäteter Deklarierung sehr alter Vermögen selbst bisher ehrliche Steuerzahler vor schier unerfüllbare Nachweispflichten, die fast schon dazu anhalten, bereits versteuertes Vermögen noch nachträglich zu verstecken.

Ausführliche Informationen und Empfehlungen zum modelo 720 finden Sie auf meiner Infoseite: Die spanische Informationserklärung über Auslandsvermögen (modelo 720)