Informationen, Kommentare, Gesetze und Rechtsprechung zum Steuerrecht in Spanien, insbesondere den Themen Steuern (impuestos), Abgabenrecht (tributario), Steuerverfahren (procedimiento tributario), Finanzamt (Agencia Tributaria), Fiskus (hacienda)
In letzter Zeit erhalten viele Nichtresidente vermehrt Post von ihrer spanischen Bank mit der Auforderung, Angaben über Identität und Berufstätigkeit zu machen (z.T. declaración de actividad oder ähnlich genannnt).
Hintergrund ist die 7. Übergangsvorschrift des Geldwäschegesetzes (DT 7ª Ley 10/2010), nach welcher die Banken nur noch bis zum 28.4.2015 Zeit haben, die dort geregelten Sorfaltspflichten betreffend ihrer Altkunden umzusetzen.
Gem Art. 11 Ley 10/2010 iVm Art. 19.3 a) 1. RD 304/2014 haben die Banken bei Nichtresidenten dabei erhöhte Sorgfalt (medidas reforzadas de diligencia debida) walten zu lassen. Hierzu gehört nach Art. 20 RD 304/2014 wiederum die Überprüfung der Identität und der Aktivitäten der Kunden.
Das Schreiben der Bank sollte daher keinen Kunden in Panik versetzen: Ihm muss kein konkreter Verdacht zugrunde liegen, sondern es dürfte sich um eine Routinemaßname aufgrund des o.g. „Generalverdachts“ handeln.
Wer in Spanien unbeschränkt steuerpflichtig ist hat sich, bevor er Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (sog. actividades económicas) erzielt, beim Finanzamt (Agencia Tributaria) sowie im sog. régimen de trabajadores autónomos (RETA) bei der Sozialversicherung anzumelden.
Eine ausführliche Darstellung finden sie auf folgenden Infoseiten:
Die spanischen Einkommenssteuerverordnung regelt in Art. 61.2 ff. RIRPF eine Reihe von Ausnahmen, wann ausnahmsweise keine Einkommensteuererklärung abzugeben ist.
Die praktisch wichtigste Grenze ist die für Arbeitseinkommen bis zu 22.000 €. Lesen Sie auf meiner Infoseite zum Thema, wann im Einzelnen eine Steuererklärung in Spanien abzugeben ist und wann nicht.