FAQ: Ist das Auslandsvermögen jedes Jahr aufs Neue zu deklarieren (modelo 720)?

Antwort: Nicht immer, aber häufig.

Vereinfacht gesagt, ist die Erklärung immer dann erneut abzugeben, wenn sich der Saldo in einer der drei Kategorien (Konten, Wertpapiere/Versicherungen oder Immobilien) um mehr als 20.000 € erhöht hat (als das Auslandsvermögen entsprechend gewachsen ist) oder wenn einzelne Vermögenspositionen beendet (z.B. ein Konto aufgelöst oder eine Aktien verkauft) wurden.

Aber Achtung: Es reicht nicht, einfach seine Bank zu fragen, um vieviel das Depot im letzten Jahr gewachsen ist. Zu vergleichen sind die Salden aus den richtigen Jahren, nähmlich die des laufenden mit denen des zuletzt deklarierten Jahres.

Lesen Sie weiter auf meiner Infoseite: Die spanische Informationserklärung über Auslandsvermögen (modelo 720)

 

FAQ: Wann unterliegen deutsche Renten der spanischen Einkommenssteuer?

Antwort: Immer, wenn der Rentner in Spanien lebt ! 

Wer in Spanien unbeschränkt steuerpflichtig ist, zahlt hier auch auf seine deutsche Rente momentan bis zu 56% Einkommenssteuer (IRPF).

Lesen weiter auf meiner Infoseite Besteuerung deutscher Renten in Spanien.

Aktuell: Post von der Bank für Nichtresidente (die declaración de actividad)

In letzter Zeit erhalten viele Nichtresidente vermehrt Post von ihrer spanischen Bank mit der Auforderung, Angaben über Identität und Berufstätigkeit zu machen (z.T. declaración de actividad oder ähnlich genannnt).

Hintergrund ist die 7. Übergangsvorschrift des Geldwäschegesetzes (DT 7ª Ley 10/2010), nach welcher die Banken nur noch bis zum 28.4.2015 Zeit haben, die dort geregelten Sorfaltspflichten betreffend ihrer Altkunden umzusetzen.

Gem Art. 11 Ley 10/2010 iVm Art. 19.3 a) 1. RD 304/2014 haben die Banken bei Nichtresidenten dabei erhöhte Sorgfalt (medidas reforzadas de diligencia debida) walten zu lassen. Hierzu gehört nach Art. 20 RD 304/2014 wiederum die Überprüfung der Identität und der Aktivitäten der Kunden.

Das Schreiben der Bank sollte daher keinen Kunden in Panik versetzen: Ihm muss kein konkreter Verdacht zugrunde liegen, sondern es dürfte sich um eine Routinemaßname aufgrund des o.g. „Generalverdachts“ handeln.

 

FAQ: Anmeldung eines Gewerbes in Spanien: Welche formellen Pflichten habe ich als Selbständiger?

Wer in Spanien unbeschränkt steuerpflichtig ist hat sich, bevor er Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (sog. actividades económicas) erzielt, beim Finanzamt (Agencia Tributaria) sowie im sog. régimen de trabajadores autónomos (RETA) bei der Sozialversicherung anzumelden.

Eine ausführliche Darstellung finden sie auf folgenden Infoseiten:

 

 

FAQ: Wie lange dauert es, eine S.L. zu gründen?

Antwort: Die Gründung einer spanischen GmbH – sociedad de responsabilidad limitada – mit ausländischen Gesellschaftern dauert erfahrungsgemäß mindestens zwei Monate.

Lesen weiter auf meiner Infoseite  Gesellschaftsgründung, welches die zwingenden Schritte sind und wie Sie Zeit sparen können.

Aktuell: Neue Gerichtskostenbefreiung (tasas judiciales)

Neu: Seit dem 29.2.2015 sind unter anderem natürliche Personen wieder von den Gerichtsgebühren in Spanien (tasas judiciales) befreit.

Die konkrete Befreiung findet sich im Art. 4.2 a)  Ley 10/2012.  Weitere Befreiungstatbestände finden Sie im folgenden Auszug aus dem Amtsblatt (BOE).

Wer ausschließlich Arbeitseinkommen bis max. 22.000 € bezieht, muss keine Steuererklärung abgeben

Die spanischen Einkommenssteuerverordnung regelt in Art. 61.2 ff. RIRPF eine Reihe von Ausnahmen, wann ausnahmsweise keine Einkommensteuererklärung abzugeben ist.

Die praktisch wichtigste Grenze ist die für Arbeitseinkommen bis zu 22.000 €. Lesen Sie auf meiner Infoseite zum Thema, wann im Einzelnen eine Steuererklärung in Spanien abzugeben ist und wann nicht.

 

Wie lässt sich Schuldnervermögen in Spanien ermitteln?

Was im deutschen Zivilprozess die Vermögensauskunft des Schuldners im Rahmen der zivilrechtlichen Zwangsvollstreckung nach § 802c ZPO (früher oft Offenbarungseid genannt) ist, ist in Spanien die Manifestación de bienes del ejecutado gemäß Art. 589 LEC.

Sie kann nur vom Richter im Rahmen eines Vollstreckungsprozesses angeordnet, ggf. mit Zwangsgeld durchgesetzt und bei Falschauskunft mit Sanktionen belegt werden.

In der Praxis vergeht häufig viel Zeit, bis die richterliche Anordnung dem Vollstreckungsgegner überhaupt zugestellt werden kann. Daher ist es wichtig, parallel Vermögensermittlungsmaßnahmen zu ergreifen, an denen der Schuldner nicht mitwirken muss, wie etwa gerichtliche Vermögensermittlung nach Art. 590 LEC.

Die spanische Grunderwerbssteuer (ITP-AJD)

Die Grunderwerbssteuer beträgt in Katalonien momentan 10% des Kaufpreises.

Sie fällt insbesondere beim Kauf von Grundstücken / Immobilien an.

Zu zahlen hat Sie Käufer und zwar innerhalb von einem Monat ab dem Kauf.

Ohne den Nachweis, dass diese Steuer ordungsgemäß abgeführt wurde, kann das Grundstück nicht im Grundbuch umgetragen werden.