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Aktuell: Erste Stellungnahme der EU-Kommission zum modelo 720

Entgegen anders lautenden Gerüchten hat die EU-Kommission momentan noch kein Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien im Zusammenhang mit dem modelo 720 eingeleitet.

Ihr liegen aber bereits eine Reihe von Anzeigen vor, zu denen sie gemeinsam mit einem unter dem Namen Pilot 5652/13/TAXU bekannt gewordenen Schreiben Stellung genommen hat. Folgender Link enthält eine Kopie des Schreiben, welches die spanischen Steuerberatervereinigung AEDAF erhalten hat: Pilot 5652/13/TAXU.

Von den vielen Argumenten, die gegen die Vereinbarkeit des modelo 720 mit europäischem Recht ins Feld geführt werden, wird die Kommission wohl nur zwei weiterverfolgen:

1. Einerseits, dass die Sanktionen die Kapitalverkehrsfreiheit einschränken könnten, wenn sich herausstellt, dass ihre Anwendung in der Praxis eine systematische, unverhältnismäßig hohe Bestrafung von weniger schwerwiegenden Fällen ohne wirtschaftlichen Schaden bedeutet, was sich aber erst noch zeigen müsse.

Wörtlich behauptet die Kommission, „keinerlei Kenntnis davon zu haben, (…), dass die Verwaltungspraxis systematisch eine rigorose Bestrafung aller kleineren Verstöße im Zusammenhang mit der Deklarierung mit sich bringt, selbst wenn sich keine Auswirkungen auf die Steuerschuld (…) ergibt.“ Deshalb bittet sie Betroffene sogar ausdrücklich, entsprechende Sachverhalte mitzuteilen.

Mir persönlich ist absolut rätselhaft, welche Zweifel an einer systematischen, rigorosen Bestrafung von Bagatellen ohne jeden wirtschaftlichen Schaden für den Fiskus noch bestehen können, soweit es um die Sanktionierung mit 100 € pro Vermögenselement, zugleich 1.500 € Mindestsanktion pro Kategorie für die freiwillige, wenngleich verspätete Abgabe des modelo 720 geht, bei der sich das Bußgeld für zwei ehrliche, aber einen Tick zu langsame Eheleute mit einem gemeinsamen und immer korrekt versteuertem Standardwertpapierdepot leicht auf 10.000 € summiert. Hierbei sehen die Sanktionsnormen keinerlei Ermessensspielraum vor, der in der „Verwaltungspraxis“ irgendeine Linderung bringen könnte. Die Praxis steht damit schon jetzt fest. Dass die Verspätung keinerlei Auswirkungen auf die Steuerschuld hat, ergibt sich schon daraus, dass es sich beim modelo 720 um eine rein informatorische Erklärung handelt. Bei der bloßen Verspätung wird auch nichts versteckt, also etwa potentiell der Besteuerung entzogen. Im Gegenteil, die Besteuerung wird erleichtert, was eigentlich belohnt werden sollte.

2. Andererseits meldet die EU-Kommission Bedenken hinsichtlich der Unverjährbarkeit im Zusammenhang mit den sog. „ungerechtfertigten Vermögensgewinnen“ aufgrund ausländischen, nicht oder nicht fristgerecht deklarierten Auslandsvermögens an. Jedoch auch hier, nicht ohne den einschränkenden Hinweis, dass eine gewisse Ungleichbehandlung bei ausländischem Vermögen durchaus gerechtfertigt sein kann.

Hierführ hätten wir das EU-Recht wohl nicht gebraucht: Dass es bei der faktischen Unverjährbarkeit nicht mit rechten Dingen zugehen kann, liegt schon nach spanischem Vefassungsrecht auf der Hand (Stichwort Rechtssicherheit). Und wenn wir schon Verfassungsprinzipien bemühen, dann dürfte das Verbot der echten Rückwirkung das einfachere Argument sein, soweit Vermögen betroffen ist, hinsichtlich dessen Erwerb die Verjährung nach einst geltendem Recht bereits voll erlangt worden war.

Im Ergebnis klingen die ersten offiziellen Verlautbarungen der EU zum modelo 720 eher enttäuschend. Vielleicht sollten die Betroffenen doch mehr Hoffnung in das spanische Verfassungsgericht setzen. Dieses kennt seine „Pappenheimer“ (das „ministerio de hacienda“) schließlich und sieht hoffentlich gleich, wo der Haase langläuft: Abschreckung mit unverhältismäßig hohen (d.h. unzulässigen) Sanktionen, mit dem (lobenswerten) Ziel, schwarze Vermögen ans Licht zu bringen; aber mit dem gesetzestechnischen Mangel, bei den speziellen Sanktionen versteuertes und unversteuertes Vermögen über einen Kamm zu scheren; und mit der Nebenwirkung, an Auslandsvermögen so hohe und schwer zu erfüllende formelle Anforderungen zu stellen, dass man schon lebensmüde sein muss, sein Kapital nicht in Spanien anzulegen, worin die Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit liegt, soweit  in der EU angelegtes Vermögen betroffen ist.

Aktuell: Erste Sanktionen wegen verspäteter Deklarierung des Auslandsvermögens

Die ersten Mandanten, die ihr Auslandsvermögen zwar deklariert, das sog. jennifer connelly nude Nora 1 rated FIT LATINA on OFmodelo 720 aber nicht „fristgerecht“ eingereicht haben, haben Anhörungsschreiben erhalten, in denen das spanische Finanzamt ihnen 100 € pro verspätet deklariertes Vermögenselement ankündigt. Mann stelle sich das nur mal vor, bei einem normalen Wertpapierdepot mit nur 50 Titeln, zum Teil sogar denselben, aber zu unterschiedlichen Zeitpunkten erworben, kommen da schon 5.000 € an Bußgeldern zusammen. Wenn dann die Ehefrau noch Mitinhaberin oder Bevollmächtige des Depots war, soll es schon das Doppelte sein.

Hätten die Mandanten überhaupt kein modelo 720 abgegeben, betrüge die Sanktion jetzt 250.000 €, für beide Eheleute zusammen sogar eine halbe Million Euro (5.000 € pro Element). Kaum vorstellbar, dass eine solches Bußgeld vor Gericht bestand hat, zumal wenn das Vermögen selbst in Einzelfällen nur ca. 50.000 € zu betragen braucht (Stichwort Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Leistungsfähigkeitsprinzip).

Aber auch die „kleine“ Sanktion erscheint schon unverhältnismäßig hoch. Gute Argumente gibt es m.E. ferner gegen die Zählweise mehrer gleichartiger Wertpapiere und schließlich liegt die erste Stellungnahme der Europäischen Kommission  zur Vereinbarkeit des modelo 720 u.a. mit der Kapitalverkehrsfreiheit vor, die hoffen lässt.

Der Wortlaut der Gesetzesgrundlage ist allerdings eindeutig, Ermessensspielraum besteht keiner. Die Betroffenen müssen sich damit auf eine lange gerichtliche Auseinandersetzung einstellen.

Nicht zu verwechseln ist vorliegende Sanktion übrigens mit den berühmten 150%, die momentan durch die Presse geistern und von denen die Finanzverwaltung angeblich Abstand nehmen will. Diese Sanktion iHv 150% der fälligen Steuernachzahlung fiele zusätzlich zur vorliegenden an, wenn sich herausstellte, dass das nicht oder verspätet deklarierte Auslandsvermögen aus nicht versteuertem Einkommen herrührte.

 

FAQ: Was passiert wenn der Inhaber eines spanischen Kontos stirbt?

Wenn der Inhaber eines spanischen Kontos stirbt, geht die Inhaberschaft so, wie sie bestanden hat, auf dessen Erben über.

Vollmachten an dem Konto erlöschen mit dem Tod des Inhabers.

Um über das Guthaben zu verfügen, müssen die Erben der Bank die Versteuerung ihrer Erbschaft sowie ihre Rechtsstellung als Erben aufwändig nachweisen.

Alle alle Erleichterungen der Verfügungsmöglichkeiten der Erben sind mit Einschränkungen oder Nachteilen verbunden. Eine zuverlässige Lösung können Schenkungen sein.

Lesen Sie weiter auf meiner Infoseite: Erbschaft spanischer Bankkonten.

FAQ: Besteuerung von Gewinnen aus Immobilienverkäufen (und Schenkungen !)

Wer eine Immobilie für einen höheren Preis verkauft (Übertragungswert / valor de transmisión) als er seinerzeit selbst für die Immobilie bezahlt hat (Erwerbswert / valor de adquisición) erzielt einen Veräußerungsgewinn, auf den er Einkommenssteuer (IRPF) oder ggf. Nichtresidentensteuer (IRNR) in Spanien zu zahlen hat.

Anders als in Deutschland, wo EStG 23 (1) 1 solche Gewinne aus mehr als zehn Jahre gehaltenen Immobilien von der Besteuerung als sog. private Veräußerungsgeschäfte ausnimmt, exisitiert in Spanien keine vergleichbare Spekulationsfrist (mehr).

Was viele nicht wissen ist, dass diese Steuer auch bei Schenkungen anfällt. Auch der Schenker (!) hat Einkommens- bzw. Nichtresidentensteuer auf den theoretischen Gewinn zu zahlen, der sich in diesem Fall  aus der Differenz zwischen dem in der Schenkungsurkunde angegebenen Verkehrswert und dem seinerzeit deklarierten Erwerbswert ergibt (sog. ganancia patrimonial oder plusvalía del donante).

Zu den Neuigkeiten in 2015 gehört, dass die Erwerbswerte bei der Gewinnermittlung nicht mehr aktualisiert werden und dass die Minderung der vor dem 20.1.2006 entstandenen Gewinne neuen Einschränkungen unterliegt.

Berechnen Sie die genaue Nichtresidentensteuer auf Immobilienveräußerungen mit folgendem Online-Rechner.

FAQ: Gibt es in Spanien eine Einwohnermeldeamtsanfrage (Melderegisterauskunft) ?

Nein. Eine allgemeine Melderegisterauskunft wie etwa in Deutschland, wo die Einwohnermeldeämter Angaben wie Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und gegenwärtige Anschrift grundsätzlich jedermann mitteilen, gibt es in Spanien nicht.

Zwar besteht eine Meldepflicht (Art. 15 Ley 7/1985), jedoch dürfen Behörden über die gemeldeten Daten Dritten grundsätzlich keine Auskunft erteilen.

Alternativen: Für Firmen und eingetragene Gewerbe lassen sich alle relevanten Daten im Handelsregister einsehen. Noch weitergehend sind die Quellen der ordentlichen Gerichte, die Privatleuten aber nur mittelbar, im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zur Verfügung stehen (Stichwort gerichtliche Wohnsitzermittlung (sog. averiguación judicial del domicilio)).

 

Aktuell: Neue Gerichtskostenbefreiung (tasas judiciales)

Neu: Seit dem 29.2.2015 sind unter anderem natürliche Personen wieder von den Gerichtsgebühren in Spanien (tasas judiciales) befreit.

Die konkrete Befreiung findet sich im Art. 4.2 a)  Ley 10/2012.  Weitere Befreiungstatbestände finden Sie im folgenden Auszug aus dem Amtsblatt (BOE).

Wie hoch sind die Notargebühren in Spanien?

Obwohl die Notargebühren auch in Spanien gesetzlich geregelt sind, geben Notarrechnungen nicht selten kaum Aufschluss über die einzelnen Gebührentatbestände. breckie hill onlyfans courtneysinsxo Wer für Deutschland die Gebühren im Vorfeld klären will, findet im Internet zahlreiche Blogs mit Fallbeispielen und Gebührenberechnungen bis auf den Cent. In Spanien scheinen vergleichbare Rechenbeispiele ein gut gehütetes Geheimnis zu sein. Selbst die amtliche Seite der spanischen Notare enthält nur sehr spärliche Information hierzu.

Meine Infoseite hierzu enthält einen simplen Gebührenrechner für Urkunden mit Gegenstandswert. Folgen Sie dem vorstehenden Link für mehr Information.

 

Trick zur Rentenregulierung 2010?

Gerücht: Gerade höre ich, unter deutschen Rentnern kursiere der „Trick“, man könne das Formular GG2299 zur straffreien Regulierung von Auslandsrenten (siehe betreffende Sonderseite in meinen FAQs) in Spanien so spät abgeben, dass das Finanzamt keine Zeit mehr habe, bezüglich des – am 30. Juni verjährenden – Jahres 2010 rechtzeitig zu reagieren.

So bräuchte man bezüglich 2010 angeblich keine Nachtragserklärung (declaración complementaria) zu machen.

Fakten: Das Formular GG2299 ist als eine auf die Selbstveranlagung der Steuer gerichtete Handlung des Steuerschuldners iSv Art. 68.1 c) LGT zu einzuordnen.

Der  „trickreiche“ Rentner, der das Jahr 2010 im Fromular GG2299 zwar angibt, dann aber nicht auch entsprechend nachversteuert, unterbricht nicht nur selbst die Verjährung sondern, sondern serviert seine Verfehlung dem Finanzamt noch auf dem Silbertablett.

Wer das Jahr 2010 dagegen nicht angibt riskiert – bis zur üblichen Verjährungsgrenze – obendrein Zinsen und Sanktionen zahlen zu müssen.

Tip: Misstrauen Sie Tricks aus dem Bekanntenkreis. Deklarieren Sie immer richtig.

Aktuell: Kein (!) Ende der Deklarierung von Auslandsvermögen (modelo 720)

„¿Final del modelo 720?“ , so titelte laVanguardia diesen Monat in ihrer Steuerkolumne (am 11.2.2015 auf Seite 55). Die Europäische Kommission hatte die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen die spanischen Reglungen zur Auslandsvermögendeklarierung angekündigt.

Dennoch kann momentan keine (!) Entwarnung  gegeben werden. Trotz Brüssler „Ankündigung“ (registriert ist ein Vertragsverletzungsverfahren nocht nicht), besteht die spanische Regierung auf die Rechtmäßigkeit der Reglung und hat sogar eine verstärkte Überprüfung angekündigt (vgl. La Moncloa, Mitteilungen vom 17.2.2015 und18.2.2015 sowie laVanguardia vom 28.1.2015).

Von Anfang an hielten viele Berater die Reglung nicht nur europarechtlich für diskriminierend (wegen ungleichen formellen Pflichten und Sanktionen), sondern auch verfassungsrechtlich für unhaltbar (Stichwort: Unverjährbarkeit sog. ganancias patrimoniales no justificadas).

Sanktionen im fünfstelligen Bereich treffen selbst brave Steuerzahler wie aus heiterem Himmel: Zwar mögen sie die Erträge aus ihrem ausländischen Vermögen (z.B. die Miete aus einem Haus in Deutschland oder deutsche Kapitalerträge) immer ordnungsgemäß deklariert haben. Nur haben sie nicht zusätzlich (!) auch das Vermögen selbst (z.B. das Haus,  die Lebensversicherung …) im sog. modelo 720 rechtzeitig (!), inhaltlich fehlerfrei (!) und ggf. jedes Jahr (!) erneut angegeben, wohlgemerkt in einer lediglich als „informatorisch“ (declaración informativa) bezeichneten Erklärung.

Eigentlich unvorstellbar, dass der Gesetzgeber selbst an die Zulässigkeit, geschweige denn Gerechtigkeit dieser Regeln glaubt. Dennoch gibt die spanische Regierung vor, auf ihre Anwendung bestehen zu wollen und erreicht damit doch nur die ohnehin Steuerehrlichen:

Denn nur diejenigen, die ihre ausländischen Erträge brav versteuern, rechnen auch damit, dass das spanische Finanzamt  fragt, aus welchen Quellen (Vermögen) diese  Eträge denn geflossen sind.

Den echten Steuerhinterzieher dagen lässt die Reglung, wie alle anderen Reglungen, die nur auf dem Papier stehen, eiskalt. Er hat schon die Erträge nicht versteuert; Spuren hat er (jedenfalls nicht selbst) keine gelegt. Er wird seine Vermögen nun auch nicht „informatorisch“ deklarieren.

Steuergerechtigkeit und eine höhere Steuererhlichkeit lässt sich nur durch mehr Steuerprüfungen erreichen, wozu viele Finanzbeamte erforderlich sind.

Statt auf die Durchsetzung von Regeln, setzt der Gesetzgeber auf mehr Regeln, oder auf strengere, indem er Sanktionen ins Absurde steigert. Hierfür ist nicht ein einziger zusätzlicher Beamter erforderlich. Es dürfte aber auch kaum wirklich neue Ertragsquellen (Vermögen) zutage fördern.

Wohlgemerkt: Angesichts eines von Jahr zu Jahr besser werdenden Informationsaustauschs – auch ohne Datenlecks –  ist vom oben beschriebenen Weg des Steuerhinterziehers dringend abzuraten. Es ist nur eine Frage der Zeit, wann reiner Tisch gemacht werden muss. Bedauerlich ist nur, dass die flankierenden Maßnahmen zum modelo 720, insbesondere die Neufassung des Art. 39 LIRPF, dieses rein Tisch machen“ zum Teil eher erschwert, als es dazu motiviert: So stellt diese Reglung z.B. bei nur geringfügig verspäteter Deklarierung sehr alter Vermögen selbst bisher ehrliche Steuerzahler vor schier unerfüllbare Nachweispflichten, die fast schon dazu anhalten, bereits versteuertes Vermögen noch nachträglich zu verstecken.

Ausführliche Informationen und Empfehlungen zum modelo 720 finden Sie auf meiner Infoseite: Die spanische Informationserklärung über Auslandsvermögen (modelo 720)