Wer eine Immobilie für einen höheren Preis verkauft (Übertragungswert / valor de transmisión) als er seinerzeit selbst für die Immobilie bezahlt hat (Erwerbswert / valor de adquisición) erzielt einen Veräußerungsgewinn, auf den er Einkommenssteuer (IRPF) oder ggf. Nichtresidentensteuer (IRNR) in Spanien zu zahlen hat.
Anders als in Deutschland, wo EStG 23 (1) 1 solche Gewinne aus mehr als zehn Jahre gehaltenen Immobilien von der Besteuerung als sog. private Veräußerungsgeschäfte ausnimmt, exisitiert in Spanien keine vergleichbare Spekulationsfrist (mehr).
Was viele nicht wissen ist, dass diese Steuer auch bei Schenkungen anfällt. Auch der Schenker (!) hat Einkommens- bzw. Nichtresidentensteuer auf den theoretischen Gewinn zu zahlen, der sich in diesem Fall aus der Differenz zwischen dem in der Schenkungsurkunde angegebenen Verkehrswert und dem seinerzeit deklarierten Erwerbswert ergibt (sog. ganancia patrimonial oder plusvalía del donante).
Zu den Neuigkeiten in 2015 gehört, dass die Erwerbswerte bei der Gewinnermittlung nicht mehr aktualisiert werden und dass die Minderung der vor dem 20.1.2006 entstandenen Gewinne neuen Einschränkungen unterliegt.
Berechnen Sie die genaue Nichtresidentensteuer auf Immobilienveräußerungen mit folgendem Online-Rechner.
Vereinfacht gesagt, ist die Erklärung immer dann erneut abzugeben, wenn sich der Saldo in einer der drei Kategorien (Konten, Wertpapiere/Versicherungen oder Immobilien) um mehr als 20.000 € erhöht hat (als das Auslandsvermögen entsprechend gewachsen ist) oder wenn einzelne Vermögenspositionen beendet (z.B. ein Konto aufgelöst oder eine Aktien verkauft) wurden.
Aber Achtung: Es reicht nicht, einfach seine Bank zu fragen, um vieviel das Depot im letzten Jahr gewachsen ist. Zu vergleichen sind die Salden aus den richtigen Jahren, nähmlich die des laufenden mit denen des zuletzt deklarierten Jahres.
In letzter Zeit erhalten viele Nichtresidente vermehrt Post von ihrer spanischen Bank mit der Auforderung, Angaben über Identität und Berufstätigkeit zu machen (z.T. declaración de actividad oder ähnlich genannnt).
Hintergrund ist die 7. Übergangsvorschrift des Geldwäschegesetzes (DT 7ª Ley 10/2010), nach welcher die Banken nur noch bis zum 28.4.2015 Zeit haben, die dort geregelten Sorfaltspflichten betreffend ihrer Altkunden umzusetzen.
Gem Art. 11 Ley 10/2010 iVm Art. 19.3 a) 1. RD 304/2014 haben die Banken bei Nichtresidenten dabei erhöhte Sorgfalt (medidas reforzadas de diligencia debida) walten zu lassen. Hierzu gehört nach Art. 20 RD 304/2014 wiederum die Überprüfung der Identität und der Aktivitäten der Kunden.
Das Schreiben der Bank sollte daher keinen Kunden in Panik versetzen: Ihm muss kein konkreter Verdacht zugrunde liegen, sondern es dürfte sich um eine Routinemaßname aufgrund des o.g. „Generalverdachts“ handeln.
Antwort: Für den vermeintlichen „Kunden“ vor allem, dass er alle Pflichten eines Arbeitgebers hat.
Zwar gibt es keinen vergleichbaren spanischen Begriff – insbesondere ist der Scheinselbstständige nicht mit dem sog. abhängigen Selbstständigen (trabajador autónomo económicamente dependiente (kurz TRADE) zu verwechseln (s.u.).
Aber auch in Spanien ist die Rechtspraxis nicht blind dafür, dass Personen nur zum Schein als Selbsständige auftreten, in Wirklichkeit aber unselbstständig beschäftigt sein können. Sie haben dann Anspruch auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag, Kündigungsschutz und Sozialversicherung im sog. régimen general.
Wer in Spanien unbeschränkt steuerpflichtig ist hat sich, bevor er Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (sog. actividades económicas) erzielt, beim Finanzamt (Agencia Tributaria) sowie im sog. régimen de trabajadores autónomos (RETA) bei der Sozialversicherung anzumelden.
Eine ausführliche Darstellung finden sie auf folgenden Infoseiten:
Nein. Eine allgemeine Melderegisterauskunft wie etwa in Deutschland, wo die Einwohnermeldeämter Angaben wie Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und gegenwärtige Anschrift grundsätzlich jedermann mitteilen, gibt es in Spanien nicht.
Zwar besteht eine Meldepflicht (Art.15 Ley 7/1985), jedoch dürfen Behörden über die gemeldeten Daten Dritten grundsätzlich keine Auskunft erteilen.
Alternativen: Für Firmen und eingetragene Gewerbe lassen sich alle relevanten Daten im Handelsregister einsehen. Noch weitergehend sind die Quellen der ordentlichen Gerichte, die Privatleuten aber nur mittelbar, im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zur Verfügung stehen (Stichwort gerichtliche Wohnsitzermittlung (sog. averiguación judicial del domicilio)).
Antwort: Die Gründung einer spanischen GmbH – sociedad de responsabilidad limitada – mit ausländischen Gesellschaftern dauert erfahrungsgemäß mindestens zwei Monate.
Lesen weiter auf meiner Infoseite Gesellschaftsgründung, welches die zwingenden Schritte sind und wie Sie Zeit sparen können.